Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1008 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 22—30. 
  
  
  
  
von zwei Fahrzeugen dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, 
muß das letztere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten. 
Anmerkung. Wenn jedoch infolge von dickem Wetter oder 
aus anderen Ursachen zwei Fahrzeuge einander so nahe gekommen 
sind, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des zum Ausweichen 
verpflichteten Fahrzeugs allein nicht vermieden werden kann, so soll 
auch das andere Fahrzeug so manövrieren, wie ces zur Abwendung 
eines Zusammenstoßens am dienlichsten ist (vergleiche Artikel 27 
und 29). 
Art. 22. Jedes Fahrzeug, welches nach diesen Vorschriften 
einem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß, wenn die Um- 
stände es gestatten, vermeiden, den Bug des anderen zu kreuzen. 
Art. 23. Jedes Dampffahrzeug, welches nach diesen Vor- 
schriften einem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen hat, muß 
bei der Annäherung, wenn nötig, seine Fahrt mindern oder stoppen 
oder rückwärts gehen. 
Art. 24. Ohne Rücksicht auf irgend eine dieser Vorschriften 
muß jedes Fahrzeug beim Überholen eines anderen dem letzteren 
aus dem Wege gehen. 
Als überholendes Fahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das sich einem 
anderen Fahrzeug aus einer Richtung her nähert, welche mehr als 
zwei Strich hinter der Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher 
als dwars) liegt, das heißt aus einer Richtung, bei welcher die 
Fahrzeuge so zueinander stehen, daß das überholende bei Nacht 
keines der Seitenlichter des anderen sehen würde. Durch spätere 
Veränderung in der Peilung der beiden Fahrzeuge wird das über- 
holende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne 
dieser Vorschriften, noch von der Verpflichtung entbunden, dem ande- 
ren Fahrzeug aus dem Wege zu gehen, bis es dasselbe klar pas- 
siert hat. « 
Vermag das überholende Fahrzeug bei Tage nicht sicher zu er— 
kennen, ob es sich vor oder hinter der oben bezeichneten Stellung 
zu dem anderen Fahrzeuge befindet, so hat es anzunehmen, daß es 
ein überholendes Fahrzeug ist, und muß es dem anderen aus dem 
Wege gehen. 
Art. 25. In engen Fahrwassern muß jedes Dampffahrzeug, 
wenn dies ohne Gefahr ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der 
Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, welche an seiner Steuer- 
bordseite liegt. 
Art. 26. In Fahrt befindliche Segelfahrzeuge müssen Segel- 
fahrzeugen oder Booten, welche mit Treibneten, Angelleinen oder
	        
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