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1008 Anhang XXIII. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Art. 22—30.
von zwei Fahrzeugen dem anderen aus dem Wege zu gehen hat,
muß das letztere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten.
Anmerkung. Wenn jedoch infolge von dickem Wetter oder
aus anderen Ursachen zwei Fahrzeuge einander so nahe gekommen
sind, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des zum Ausweichen
verpflichteten Fahrzeugs allein nicht vermieden werden kann, so soll
auch das andere Fahrzeug so manövrieren, wie ces zur Abwendung
eines Zusammenstoßens am dienlichsten ist (vergleiche Artikel 27
und 29).
Art. 22. Jedes Fahrzeug, welches nach diesen Vorschriften
einem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß, wenn die Um-
stände es gestatten, vermeiden, den Bug des anderen zu kreuzen.
Art. 23. Jedes Dampffahrzeug, welches nach diesen Vor-
schriften einem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen hat, muß
bei der Annäherung, wenn nötig, seine Fahrt mindern oder stoppen
oder rückwärts gehen.
Art. 24. Ohne Rücksicht auf irgend eine dieser Vorschriften
muß jedes Fahrzeug beim Überholen eines anderen dem letzteren
aus dem Wege gehen.
Als überholendes Fahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das sich einem
anderen Fahrzeug aus einer Richtung her nähert, welche mehr als
zwei Strich hinter der Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher
als dwars) liegt, das heißt aus einer Richtung, bei welcher die
Fahrzeuge so zueinander stehen, daß das überholende bei Nacht
keines der Seitenlichter des anderen sehen würde. Durch spätere
Veränderung in der Peilung der beiden Fahrzeuge wird das über-
holende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne
dieser Vorschriften, noch von der Verpflichtung entbunden, dem ande-
ren Fahrzeug aus dem Wege zu gehen, bis es dasselbe klar pas-
siert hat. «
Vermag das überholende Fahrzeug bei Tage nicht sicher zu er—
kennen, ob es sich vor oder hinter der oben bezeichneten Stellung
zu dem anderen Fahrzeuge befindet, so hat es anzunehmen, daß es
ein überholendes Fahrzeug ist, und muß es dem anderen aus dem
Wege gehen.
Art. 25. In engen Fahrwassern muß jedes Dampffahrzeug,
wenn dies ohne Gefahr ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der
Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, welche an seiner Steuer-
bordseite liegt.
Art. 26. In Fahrt befindliche Segelfahrzeuge müssen Segel-
fahrzeugen oder Booten, welche mit Treibneten, Angelleinen oder