Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VI. Schallsignale f. Fahrzeuge. VII. Anderw. Vorsichtsmaßzregeln. VIII. Vorbehaltic. 1009 
  
  
Grundschleppnetzen fischen, aus dem Wege gehen. Durch diese Vor- 
schrift wird jedoch keinem fischenden Fahrzeug oder Boote die Be- 
fugniß eingeräumt, ein Fahrwasser, welches andere Fahrzeuge be- 
nutzen, zu sperren. 
Art. 27. Bei Befolgung dieser Vorschriften muß stets ge- 
hörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammen- 
stoßens, sowie auf solche besondere Umstände genommen werden, 
welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den 
Vorschriften notwendig machen. 
VI. Schallsignale für Fahrzeuge, welche einander ansichtig sind. 
Art. 28. Als kurzer Ton im Sinne dieses Artikels gilt ein 
Ton von ungefähr einer Sekunde Dauer. Z 
Sind Fahrzeuge einander ansichtig, so muß ein in Fahrt be- 
findliches Dampffahrzeug, wenn es einen diesen Vorschriften ent- 
sprechenden Kurs einschlägt, diesen Kurs durch folgende Signale 
mit seiner Pfeife oder Sirene anzeigen, nämlich: 
Ein kurzer Ton bedeutet: 
„ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“. 
Zwei kurze Töne bedeuten: 
„ich richte meinen Kurs nach Backbord“. 
Drei kurze Töne bedeuten: 
„meine Maschine geht mit voller Kraft rückwärts“. 
VII. Notwendigkeit anderweiter Vorsichtsmaßregeln. 
Art. 29. Keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug, oder den 
Reeder, den Führer und die Mannschaft desselben von den Folgen 
einer Versäumnis im Gebrauche von Lichtern oder Signalen und 
im Halten eines gehörigen Ausgucks oder von den Folgen der Ver- 
säumnis anderer Vorsichtsmaßregeln befreien, welche durch die see- 
männische Praxis oder durch die besonderen Umstände des Falles 
geboten werden. 
VIII. Vorbehalt in betreff der Hüäfen und Binnengewässer. 
Art. 30. Vorschriften, welche bezüglich der Schiffahrt in Häfen, 
auf Flüssen oder in Binnengewässern erlassen sind, werden durch 
diese Verordnung nicht berührt. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 64
	        
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