Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen. § 1—3. 1011 
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der Befugnis den Zwangslotsen seiner Funktionen enthoben hat. 
Die für die Schiffe und Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine gelten— 
den besonderen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
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XI. Schlußbestimmungen. 
Art. 34. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschrif— 
ten sind aufgehoben. 
Unberührt bleiben die Vorschriften im Artikel 19 des inter— 
nationalen Vertrags, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei 
in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 6. Mai 1882 
(RGBl von 1884 S. 25), sowie die Vorschriften in den Artikeln 5 
und 6 des internationalen Vertrags zum Schutze der unterseeischen 
Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Röl von 1888 S. 151). 
  
XXIV 
Gesetz, betr. die Untersuchung von Sceunfällen. 
Vom 27. Juli 1877. (REl 549.)1 
§ 1. Zur Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauf- 
fahrteischiffe betroffen werden, sind an den deutschen Küsten Seeämter 
zu errichten. 
§ 2. Gegenstand der Untersuchung (8 1) sind Seennfälle: 
1. deutscher Kauffahrteischiffe; 
2. ausländischer Kauffahrteischiffe, wenn 
a) der Unfall sich innerhalb der deutschen Küstengewässer er- 
eignet hat, oder 
b) die Untersuchung vom Reichskanzler angeordnet ist. 
§ 3. Das Seeamt ist verpflichtet, die Untersuchung vorzu- 
nehmen: 
1. wenn bei dem Unfalle entweder Menschenleben verloren ge- 
gangen, oder ein Schiff gesunken oder aufgegeben ist; 
2. wenn die Untersuchung vom Reichskanzler angeordnet ist. 
Bei sonstigen Seeunfällen bleibt die Vornahme der Untersuchung 
dem Ermessen des Seeamts überlassen. 
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BVgl. Circ.-Erl. 28./11. 77 (CBl 634). 
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