Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
56 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. V. 8 48. 
  
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht:: 
§ 48. [41.] Die Prokura kann nur von dem Inhaber des 
Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittelst 
ausdrücklicher Erklärung ertheilt werden. 
  
4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder ver- 
ändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes ge- 
währen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. 
240 (210). Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder 
über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen 
einfachen Bankerotts mit Gefängniß bestraft, wenn sie 
1. durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel mit Waaren 
oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig 
geworden sind; 
2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, 
Waaren oder Werthpapiere auf Kredit entnommen und diese Gegenstände 
erheblich unter dem Werthe in einer den Anforderungen einer ordnungs- 
mäßigen Wirthschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst weg- 
gegeben haben; 
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen ge- 
setzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich 
geführt haben, daß sie keine Uebersicht ihres Vermögenszustandes ge- 
währen, oder 
4. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben, die 
Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen. 
Neben der Gefängnißstrafe kann in den Fällen der Nr. 1, 2 auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu sechs- 
tausend Mark erkannt werden. 
241 I/2111. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über 
deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsun- 
fähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläu- 
bigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche 
derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 
sechstausend Mark erkannt werden. 
1 BGB 164 (Art. 52). Eine Willenserklärung, die Jemand innerhalb 
der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgiebt, wirkt 
unmittelbar für und gegen den Vertrerenen. Es macht keinen Unterschied, ob 
die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Um- 
stände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen soll. 
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor,
	        
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