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1014 Anhang XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen. 8 11—18.
und fallen unter § 34 Nr. 9 die der aktiven Marine angehörenden
Militärpersonen aus.
Die Berufung zum Amt eines Beisitzers können ablehnen:
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Liste (8 8) das
65. Lebensjahr vollendet haben, oder bis zum Ablauf des
Jahres, für welches die Liste gilt, vollenden würden;
3. Personen, welche im letzten Jahre die Verpflichtung eines Bei-
sitzers erfüllt haben.
Die Beisitzer erhalten aus Landesmitteln Vergütung der Reise-
kosten und Tagegelder, deren Höhe die Landesregierungen bestimmen.
§ 11. Der aktiven Marine angehörende Militärpersonen werden
nicht in die Liste aufgenommen. Der Vorsitzende des Seeamts kann
jedoch eine der aktiven Marine angehörende Militärperson mit ihrer
Zustimmung zum Beisitzer wählen, und zwar ohne Rücksicht auf
ihren Wohnsitz im Bezirk des Seeamts. Die Wahl aus der Liste
beschränkt sich für diesen Fall auf drei Beisitzer und, wenn erforder-
lich, einen Stellvertreter.
§ 12. Ueber Entschuldigungsgesuche der Beisitzer und über Ab-
lehnungsanträge entscheidet endgültig der Vorsitzende.
Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen
nicht rechtzeitig sich einfinden, oder ihren Obliegenheiten in anderer
Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe von 10 bis
300 Mark, sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen.
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem
Amte nicht geeignet sind;
5. Dienstboten.
34. Zu dem Anmte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
Minister;
Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden
können; „
Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig
in den Ruhestand versetzt werden können;
richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
Religionsdiener;
Volksschullehrer;
dem aktiven Heer und der aktiven Marine angehörende Militärpersonen.
Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere
Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht
berufen werden sollen.
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