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1016 Anhang XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Secunfällen. 8 19 -29.
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Augenscheins zu erheben, Zeugen und Sachverständige zu laden und
dieselben eidlich zu vernehmen.
§ 19. So weit dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen
enthält, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gerichts-
verfassungsgesetzes Titel 15 und 16 und der Strafprozeßordnung
Buch 1 Abschnitt 3, 6 und 7 entsprechende Anwendung.
Die Festsetzung und Vollstreckung von Strafen gegen Zeugen
und Sachverständige, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen
Zeugen erfolgt auf Ersuchen durch das zuständige Gericht. An-
ordnung der Haft zur Erzwingung eines Zeugnisses findet nicht statt.
§ 20. Anträgen des Seeamts sind die Gerichte und die in
§ 14 genannten Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit zu entsprechen
verpflichtet.
§ 21. Das Verfahren vor dem Seeamt ist öffentlich und
mündlich.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bei deren Eröffnung
er eine Darstellung der bisher über den Seeunfall veranlaßten Er-
mittelungen (§8 15, 16) zu geben hat. Den Beisitzern, sowie dem
Reichskommissar steht das Recht zu, an die zur Vernehmung er-
schienenen Personen unmittelbar Fragen zu stellen. Das Seeamt
faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
§ 22. Der Schiffer und der Steuermann des Schiffes, dessen
Unfall den Gegenstand der Untersuchung bildet, sind als Zeugen
nur auf Beschluß des Seeamts zu beeidigen. Dieselben können An-
träge stellen, über welche das Seeamt zu befinden hat, an die zur
Vernehmung erschienenen Personen unmittelbar Fragen richten, auch
sich eines rechts= oder sachkundigen Beistandes bedienen.
§ 23. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet
in allen Fällen das Seeamt.
8 24. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll
aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesent-
lichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll
wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 25. Nach Schluß der Verhandlungen hat das Seeamt über
die Ursachen des Seeunfalls (§ 4) seinen Spruch abzugeben. Der-
selbe muß mit Gründen versehen sein und hat insbesondere das
Ergebniß der Beweisverhandlungen festzustellen. Der Spruch ist
schriftlich abzufassen und spätestens innerhalb 14 Tagen nach Schluß
der Verhandlungen in öffentlicher Sitzung zu verkünden. Dem Reichs-
kommissar, sowie auf Verlangen dem Schiffer und dem Steuermann
ist Ausfertigung des Spruches mitzutheilen.
§ 26. Auf Antrag des Reichskommissars kann, wenn sich er-