Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1016 Anhang XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Secunfällen. 8 19 -29. 
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Augenscheins zu erheben, Zeugen und Sachverständige zu laden und 
dieselben eidlich zu vernehmen. 
§ 19. So weit dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen 
enthält, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gerichts- 
verfassungsgesetzes Titel 15 und 16 und der Strafprozeßordnung 
Buch 1 Abschnitt 3, 6 und 7 entsprechende Anwendung. 
Die Festsetzung und Vollstreckung von Strafen gegen Zeugen 
und Sachverständige, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen 
Zeugen erfolgt auf Ersuchen durch das zuständige Gericht. An- 
ordnung der Haft zur Erzwingung eines Zeugnisses findet nicht statt. 
§ 20. Anträgen des Seeamts sind die Gerichte und die in 
§ 14 genannten Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit zu entsprechen 
verpflichtet. 
§ 21. Das Verfahren vor dem Seeamt ist öffentlich und 
mündlich. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bei deren Eröffnung 
er eine Darstellung der bisher über den Seeunfall veranlaßten Er- 
mittelungen (§8 15, 16) zu geben hat. Den Beisitzern, sowie dem 
Reichskommissar steht das Recht zu, an die zur Vernehmung er- 
schienenen Personen unmittelbar Fragen zu stellen. Das Seeamt 
faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
§ 22. Der Schiffer und der Steuermann des Schiffes, dessen 
Unfall den Gegenstand der Untersuchung bildet, sind als Zeugen 
nur auf Beschluß des Seeamts zu beeidigen. Dieselben können An- 
träge stellen, über welche das Seeamt zu befinden hat, an die zur 
Vernehmung erschienenen Personen unmittelbar Fragen richten, auch 
sich eines rechts= oder sachkundigen Beistandes bedienen. 
§ 23. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet 
in allen Fällen das Seeamt. 
8 24. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll 
aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesent- 
lichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll 
wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. 
§ 25. Nach Schluß der Verhandlungen hat das Seeamt über 
die Ursachen des Seeunfalls (§ 4) seinen Spruch abzugeben. Der- 
selbe muß mit Gründen versehen sein und hat insbesondere das 
Ergebniß der Beweisverhandlungen festzustellen. Der Spruch ist 
schriftlich abzufassen und spätestens innerhalb 14 Tagen nach Schluß 
der Verhandlungen in öffentlicher Sitzung zu verkünden. Dem Reichs- 
kommissar, sowie auf Verlangen dem Schiffer und dem Steuermann 
ist Ausfertigung des Spruches mitzutheilen. 
§ 26. Auf Antrag des Reichskommissars kann, wenn sich er-
	        
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