Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
1018 Anhang XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen. § 30—35. 
  
  
  
  
Vorschlag. Der Vorschlag gilt für je drei Jahre, nach deren Ablauf 
ein neuer Vorschlag zu machen ist. Aus der Gesammtzahl der Vor- 
geschlagenen wählt der Vorsitzende für jeden Beschwerdefall fünf 
Beisitzer aus, beruft dieselben ein und beeidigt sie auf die Erfüllung 
der Obliegenheiten ihres Amts. Die Beisitzer erhalten aus der 
Reichskasse Ersatz ihrer Reisekosten und Tagegelder, deren Höhe der 
Reichskanzler bestimmt. Die Vorschriften des § 12 finden auf die 
Mitglieder des Ober-Seeamts entsprechende Anwendung. 
Das Ober-Seeamt faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Verfügungen 
werden vom Vorsitzenden erlassen. 
830. Das Ober-Seeamt kann eine Ergänzung oder Wieder- 
holung der Beweisaufnahme vornehmen oder anordnen. Die in 
§§ 18—24 enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren bei den 
Seeämtern finden auf das Ober-Seeamt Anwendung. 
Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ober-Seeamts mit der 
Darstellung der bisherigen Verhandlungen und Ermittelungen be- 
auftragen. 
§ 31. Das Ober-Seeamt verhandelt und entscheidet in öffent- 
licher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung des Beschwerde- 
führers und seines Gegners. 
Die Entscheidung hat sich auch darüber auszusprechen, ob dem 
Beschwerdeführer die baaren Auslagen des Beschwerdeverfahrens zur 
Last zu legen sind. 
8 32. Die Entscheidung des Ober-Seeamts, welche mit Gründen 
versehen sein muß, ist dem Beschwerdeführer und seinem Gegner in 
Ausfertigung zuzustellen. 
65 33. Die Geschäftsordnung bei dem Ober-Seeamt wird vom 
Bundesrath festgestellt.! " 
§ 34. Einem Schiffer oder Steuermann, dem die Befugniß 
zur Ausübung seines Gewerbes entzogen ist, kann dieselbe nach 
Ablauf eines Jahres durch das Reichskanzler-Amt wieder eingeräumt 
werden, wenn anzunehmen ist, daß er fernerhin den Pflichten seines 
Gewerbes genügen wird. 
§ 35. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1878 in Kraft. 
Dasselbe findet auch auf solche Seeunfälle Anwendung, welche ein 
deutsches Schiff vor dem 1. Januar 1878 auf seiner an diesem Tage 
noch nicht vollendeten Reise (Handelsgesetzbuch Artikel 760 ljetzt 98757.) 
betroffen haben. 
1 3./5. 78 (CBl 1878, 276). Nachtrag dazu 10./5.79 (ebenda 1879, 371). 
  
  
 
	        
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