1018 Anhang XXIV. Gesetz, betr. die Untersuchung von Seeunfällen. § 30—35.
Vorschlag. Der Vorschlag gilt für je drei Jahre, nach deren Ablauf
ein neuer Vorschlag zu machen ist. Aus der Gesammtzahl der Vor-
geschlagenen wählt der Vorsitzende für jeden Beschwerdefall fünf
Beisitzer aus, beruft dieselben ein und beeidigt sie auf die Erfüllung
der Obliegenheiten ihres Amts. Die Beisitzer erhalten aus der
Reichskasse Ersatz ihrer Reisekosten und Tagegelder, deren Höhe der
Reichskanzler bestimmt. Die Vorschriften des § 12 finden auf die
Mitglieder des Ober-Seeamts entsprechende Anwendung.
Das Ober-Seeamt faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Verfügungen
werden vom Vorsitzenden erlassen.
830. Das Ober-Seeamt kann eine Ergänzung oder Wieder-
holung der Beweisaufnahme vornehmen oder anordnen. Die in
§§ 18—24 enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren bei den
Seeämtern finden auf das Ober-Seeamt Anwendung.
Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ober-Seeamts mit der
Darstellung der bisherigen Verhandlungen und Ermittelungen be-
auftragen.
§ 31. Das Ober-Seeamt verhandelt und entscheidet in öffent-
licher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung des Beschwerde-
führers und seines Gegners.
Die Entscheidung hat sich auch darüber auszusprechen, ob dem
Beschwerdeführer die baaren Auslagen des Beschwerdeverfahrens zur
Last zu legen sind.
8 32. Die Entscheidung des Ober-Seeamts, welche mit Gründen
versehen sein muß, ist dem Beschwerdeführer und seinem Gegner in
Ausfertigung zuzustellen.
65 33. Die Geschäftsordnung bei dem Ober-Seeamt wird vom
Bundesrath festgestellt.! "
§ 34. Einem Schiffer oder Steuermann, dem die Befugniß
zur Ausübung seines Gewerbes entzogen ist, kann dieselbe nach
Ablauf eines Jahres durch das Reichskanzler-Amt wieder eingeräumt
werden, wenn anzunehmen ist, daß er fernerhin den Pflichten seines
Gewerbes genügen wird.
§ 35. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1878 in Kraft.
Dasselbe findet auch auf solche Seeunfälle Anwendung, welche ein
deutsches Schiff vor dem 1. Januar 1878 auf seiner an diesem Tage
noch nicht vollendeten Reise (Handelsgesetzbuch Artikel 760 ljetzt 98757.)
betroffen haben.
1 3./5. 78 (CBl 1878, 276). Nachtrag dazu 10./5.79 (ebenda 1879, 371).