Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Anhang XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer. 8 1—3. 1019 
XXV 
Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer. 
Vom 10. Juni 1869. (Bol 193.) G 4./6. 79. (Rl 151.)1 
G 30./5. 08. (Rl 325.) 
§ 1. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des 
Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, 
einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse 
fließenden Abgabe. 
Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 
1. die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Aus- 
lande zahlbaren Wechsel; 
2. die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Aus- 
lande, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn 
Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, 
sofern sie vom Aussteller direkt in das Ausland remittirt 
werden. 
§ 2.3 Die Stempelabgabe beträgt: 
von einer Summe von 200 Mk. und weniger 0,10 Mk. 
5% 5% 5% über 200 „ bis 400 Mk. 0, 20 „ 
5½ 7, 5% / 400 5 » 600 5½% 0,30 7r 
½ 7 « « 600 L 5 800 5%½ 0,40 5“ 
7° « » « 800 « « 1000 L 0,50 7“ 
und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,50 Mk. mehr, 
dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.“ 
§ 3. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende 
Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausge- 
drückten Summen erfolgt, so weit der Bundesrath nicht für gewisse 
Währungen allgemein zu Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und 
bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.ö 
1 Gilt im Gebiete des ganzen Deutschen Reiches. 
2 Diese Ausnahme ist fortgefallen gemäß Bek. 30./12. 70 (REBl 666). 
3 §§ 2 und 3 nach der Fassung des Reichsgesetzes vom 4. Juni 1879 
(Rl 1879, 151). 
4 Vgl. Bek. des Reichskanzlers 13./6. 79 (RGBl 153); Bek. 2./11. 81 
(Rel 271), betr. die Ausgabe neuer Stempelmarken zur Entrichtung der 
Wechselstempelsteuer; Bek. 10./7. 82 (RGl 122); Bek. 9./6. 84 (Rl 68); 
Bek. 15./3. 86 (Rl 60). 
5 Bek. 1./2. 82 (CBl 26), betr. die Berechnung der Stempelabgabe 
von ausländischen Werthpapieren und die Wechselstempelabgabe von den in 
einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen; Bek. des Reichs- 
kanzlers 6./2. 84 (Cl 28). 
 
	        
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