Prokura und Handlungsvollmacht. 57
so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht
in Betracht.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine
gegenüber einem Anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter
gegenüber erfolgt.
165. Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abge-
ghebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
166. Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willens-
mängel oder durch die Kenntniß oder das Kennenmüssen gewisser Umstände be-
einflußt werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des
Vertreters in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft ertheilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers
behandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte,
nicht auf die Unkenntniß des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen,
le der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der Kenntniß
gleichsteht.
167. Die Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung
stattfinden soll.
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft be-
stimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
168 (Art. 54). S. zu HGB g 53 S. 60.
169. Soweit nach den 88 674, 729
674. Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so
gilt er zu Gunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis
der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntniß erlangt oder das Erlöschen
kennen muß.
729. Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung
aufgelöst, so gilt die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag
übertragene Befugniß zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleich-
wohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntniß erlangt oder
di die Auflösung kennen muß.
6 erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Ge-
ellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu Gunsten eines Dritten, der
ei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muß.
the 170. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten er—
geilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem
ollmachtgeber angezeigt wird.
vff 171. Hat Jemand durch besondere Mittheilung an einen Dritten oder durch
utliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen Anderen bevollmächtigt
e, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten
legenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
We Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben
eise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
172. Der besonderen Mittheilung einer Bevollmächtigung durch den