Vom 10. Juni 1869. 1023
—.
—
§ 19. Jede von einer nach § 18 zuständigen Behörde wegen
Wechselstempel-Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu er-
lassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Inhaber des
Wechsels, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt
werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der
zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken, in dessen
Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen-
seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen ge-
setzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung und Bestrafung
der Wechselstempel-Hinterziehung dienlich sind.
§ 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der
Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Be-
amten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Be-
fugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu
entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der Bundes-
stempelabgabe wahrzunehmen.
§ 21.1 Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats-
oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder
Polizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare, die Postbeamten und
andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung,
die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anwei-
sungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis kommen-
den Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 18 zu-
ständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Auf der nach der Wechsel-
ordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes ist ausdrücklich
zu bemerken, mit welchem Wechselstempel die protestierte Urkunde
versehen oder daß sie mit einem Wechselstempel nicht versehen ist.
§ 22. Das Bundespräsidium ist ermächtigt, wegen der Anfer-
tigung? und des Debits s der Bundesstempelmarken und gestempelten
Blankets, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für ver-
dorbene Stempelmarken und Blankets Erstattung zulässig ist, 4 die
erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
§ 23.5
1 In der Fassung des G 30./5. C8.
2 Bek. 13./12. 69 (B0#Bl 695); 21./2. 70 (B Bl 36); 11./8. 71 (RGl-
323); 13./6. 79 (R#Bl 153); 20./3. 80 (RGBl 94); 22./11. 81 (Rl 271)
10./7. 82 (R#Gl 122); 15./3. 86 (RE l 60).
3 Bek. 13./12. 69 (Bl 695) und oben Anm. 1; 9./6. 84 (Rl 68).
4 Bek. 13./12. 69 (BEGl 695). Bek. 21./9. 99 (RG#Bl 553).
5 Aufgehoben nach ES z. StGB 2 und ersetzt durch
St GB 275. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer
—