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Vom 10. Juni 1869. 1025
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In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nach-
barorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen
gleichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse.1
2. Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person
ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter,
nach Belieben zu benutzender Kredit zur Verfügung gestellt
wird;
3. Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht
zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst
ausstellt.
§ 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes be-
stehenden Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen
gleichgestellten Papieren (§ 24) werden aufgehoben.
Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleich-
gestellte Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen
Wechselerklärungen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus
dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempel-
abgaben nicht weiter erhoben werden.
§ 26. Subjektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabe
finden nicht statt.
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes
bestehenden subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelsteuer,
welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird, in so weit die-
selben nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben
werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind
in den der Befreiung zu Grunde liegenden Verträgen, Spezial-
privilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art
und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Be-
wenden.
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Be-
rechtigten der Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Ge-
setzes entrichtet hat, auf Grund periodischer Nachweisung aus der
Zundeskasse erstattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen
Nachweisungen erfolgt nach den von dem Bundesrathe hierüber zu
erlassenden näheren Anordnungen.2
Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von
anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen
1 Vgl. Bek. 23./6. 71 (RGBl 267).
2 Vgl. Anm. 1.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 65