Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1026 Anhang XXV1I. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8§ 1—5. 
  
  
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Kommittenten zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Bundes- 
kasse Entschädigung gewährt. 
§ 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme 
für die in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und ge- 
stempelten Blankets zum Schlusse des Jahres 1871 der Betrag 
von 36 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1873 der Betrag 
von 24 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1875 der Betrag 
von 12 Prozent und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent 
aus der Bundeskasse gewährt. "n 
§ 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Be- 
stimmungen werden vom Bundesrathe getroffen. 
§ 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. 
In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder 
von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen 
ausländischen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anwendung. 
  
XXVI 
Gesetz, betreffend Kaufmannsgerichte. 
Vom 6. Juli 1904. (RGBl 266.) 
Errichtung und Zusammensetzung der Kaufmannsgerichte. 
§ 1. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst= oder 
Lehrverhältnisse zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungs- 
gehilfen oder Handlungslehrlingen andererseits können bei vorhande- 
nem Bedürfnisse Kaufmannzsgerichte errichtet werden. 
Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch 
Ortsstatut nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung.1. Die 
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1 GO 142. Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines 
weiteren Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen 
gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden 
nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen 
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für Bekannt- 
machungen der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorge- 
schriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. » 
Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit 
den Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunal= 
verbandes in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen.
	        
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