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1028 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 96—9.
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1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst- oder
Lehrverhältnisses sowie die Aushändigung oder den Inhalt des
Zeugnisses;
2. die Leistungen aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse;
3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren
oder anderen Gegenständen, welche aus Anlaß des Dienst-
oder Lehrverhältnisses übergeben worden sind;
4. die Ansprüche auf Schadensersatz oder Zahlung einer Vertrags-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der
Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegen-
stände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Ein-
tragungen in Zeugnisse, Krankenkassenbücher oder Quittungs-
karten der Invalidenversicherung;
die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen
oder Handlungslehrlingen zu leistenden Krankenversicherungs-
beiträge und Eintrittsgelder (§§ 53 a, 65 des Krankenversiche-
rungsgesetzes)
6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Hand-
lungsgehilfe oder Handlungslehrling für die Zeit nach Be-
endigung des Dienst= oder Lehrverhältnisses in seiner gewerb-
lichen Tätigkeit beschränkt wird.
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1 Krankenversicherungs-Ges. v. 15. Juni 1883 in der Fassung
der Novellen 10./4. 92, 30./6. 1900, 25./5. 1903.
53a. Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm be-
schäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu
leistenden Beiträge werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die
Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (RGl 141) entscheiden.
Die Vorschriften des letzteren Gesetzes finden auch auf Streitigkeiten
zwischen den bezeichneten Personen über die Berechnung und Anrechnung des
Eintrittsgeldes Anwendung. Zur Entscheidung dieser Streitigkeit sind auch
die auf Grund des § 80 jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zuständig.
65. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen
Eintrittgelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflich-
tigen Kassenmitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungs-
terminen in die Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus
eigenen Mitteln zu leisten. «
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (8 20) durch die Bei-
träge, nachdem diese für die Versicherten vier Prozent der durchschnittlichen
Tagelöhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der
Betriebsunternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus
eigenen Mitteln zu leisten.
Die Bestimmungen des g 52 Absatz 3 und der 88 52a bis 53a, 54 a bis
58 finden auch auf Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen entsprechende Anwendung.