Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Errichtung und Zusammensetzung der Kaufmannsgerichte. 1029 
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8§ 6. Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird 
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. 
Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kaufmanns- 
gerichts künftige Streitigkeiten, welche zu seiner Zuständigkeit ge- 
hören, entzogen werden, sind nichtig. 
§ 7. Die Zusammensetzung des Gerichts nach Maßgabe der 
Vorschriften dieses Gesetzes ist durch das Statut zu regeln. 
§ 8. Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des 
Gerichts sind, soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht 
finden, von der Gemeinde oder dem weiteren Kommunalverbande 
zu tragen. · 
Soll das Gericht nicht ausschließlich für eine Gemeinde oder 
einen weiteren Kommunalverband zuständig sein, so ist bei Fest- 
setzung der Zuständigkeit zugleich zu bestimmen, zu welchen Anteilen 
die einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten teilnehmen. 
Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßbeit dieses 
Gesetzes zur Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts. 
§ 9. Für jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender und 
mindestens ein Stellvertreter desselben sowie die erforderliche Zahl 
von Beisitzern zu berufen. Die Zahl der Beisitzer soll mindestens 
vier betragen. 
Bei Kaufmannsgerichten, welche aus mehreren Abteilungen 
(Kammern) bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden. 
Besteht am Sitze des Kaufmannsgerichts ein auf Grund des 
l 1 oder des § 2 des Gewerbegerichtsgesetzes: errichtetes Gewerbe- 
1 GG#G in der Fassung v. 29./9. 1901. 
Jur die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern 
einerseits und ihren Arbeitgebern andererseits sowie zwischen Arbeitern des- 
selben Arbeitgebers können Gewerbegerichte errichtet werden. 
Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut 
nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung (s. oben S. 1026). Die Ent 
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde über die Genehmigung des Statuts 
ist binnen sechs Monaten zu erteilen. Die Entscheidung, durch welche die 
Genehmigung versagt wird, muß mit Gründen versehen sein. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatuten 
zur Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen. 
Für die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Ver- 
waltungsbehörde zuständig, in deren Bezirke das Gewerbegericht seinen Sitz 
haben soll. 
Imgleichen kann ein Gewerbegericht für den Bezirk eines weiteren Kom- 
munalverbandes errichtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle 
nach Maßgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des Verbandes 
statutarisch geregelt werden. Die Zuständigkeit eines solchen Gerichts ist aus-
	        
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