— —
Errichtung und Zusammensetzung der Kaufmannsgerichte. 1029
—
8§ 6. Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kaufmanns-
gerichts künftige Streitigkeiten, welche zu seiner Zuständigkeit ge-
hören, entzogen werden, sind nichtig.
§ 7. Die Zusammensetzung des Gerichts nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Gesetzes ist durch das Statut zu regeln.
§ 8. Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des
Gerichts sind, soweit sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht
finden, von der Gemeinde oder dem weiteren Kommunalverbande
zu tragen. ·
Soll das Gericht nicht ausschließlich für eine Gemeinde oder
einen weiteren Kommunalverband zuständig sein, so ist bei Fest-
setzung der Zuständigkeit zugleich zu bestimmen, zu welchen Anteilen
die einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten teilnehmen.
Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßbeit dieses
Gesetzes zur Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts.
§ 9. Für jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender und
mindestens ein Stellvertreter desselben sowie die erforderliche Zahl
von Beisitzern zu berufen. Die Zahl der Beisitzer soll mindestens
vier betragen.
Bei Kaufmannsgerichten, welche aus mehreren Abteilungen
(Kammern) bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden.
Besteht am Sitze des Kaufmannsgerichts ein auf Grund des
l 1 oder des § 2 des Gewerbegerichtsgesetzes: errichtetes Gewerbe-
1 GG#G in der Fassung v. 29./9. 1901.
Jur die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern
einerseits und ihren Arbeitgebern andererseits sowie zwischen Arbeitern des-
selben Arbeitgebers können Gewerbegerichte errichtet werden.
Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut
nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung (s. oben S. 1026). Die Ent
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde über die Genehmigung des Statuts
ist binnen sechs Monaten zu erteilen. Die Entscheidung, durch welche die
Genehmigung versagt wird, muß mit Gründen versehen sein.
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatuten
zur Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen.
Für die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Ver-
waltungsbehörde zuständig, in deren Bezirke das Gewerbegericht seinen Sitz
haben soll.
Imgleichen kann ein Gewerbegericht für den Bezirk eines weiteren Kom-
munalverbandes errichtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle
nach Maßgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des Verbandes
statutarisch geregelt werden. Die Zuständigkeit eines solchen Gerichts ist aus-