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1030 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 10—11.
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gericht, so sind in der Regel dessen Vorsitzender und seine Stellver
treter, sofern auf sie die im § 11 Abs. 1 bezeichneten Voraus-
setzungen zutreffen, zugleich zum Vorsitzenden und zu stellvertreten-
den Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts zu bestellen, auch gemein-
same Einrichtungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureaudienst, die
Sitzungs= und Bureauräumlichkeiten und dergleichen zu treffen.
8 10. Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts können nicht
berufen werden:
1. Personen weiblichen Geschlechts;
2. Ausländer;
3. Personen, welche die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben;
4. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Amter zur Folge haben kann;
Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Zum Mitgliede eines Kaufmannsgerichts soll nur berufen wer-
den, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl
vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunter-=
stützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die emp-
fangene Armenunterstützung erstattet hat.
Zum Beisitzer soll nur berufen werden, wer im Bezirke des
Gerichts seit mindestens zwei Jahren seine Handelsniederlassung hat
oder beschäftigt ist.
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geschlossen, soweit die Zuständigkeit eines für eine oder mehrere Gemeinden des
Bezirkes bestehenden oder später errichteten Gewerbegerichts begründet ist.
Die Errichtung kann auf Antrag beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter
durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen, wenn ungeachtet einer
von ihr an die beteiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband er-
gangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem
in Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen,
welche dieses Gesetz dem Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch
die Anordnung der Landes-Zentralbehörde.
Vor der Errichtung sind sowohl Arbeitgeber als Arbeiter der haupt-
sächlichen Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in entsprechender Anzahl zu hören.
§ 2. Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr
als zwanzigtausend Einwohner haben, muß ein Gewerbegericht errichtet werden.
Die Landes-Zentralbehörde hat erforderlichenfalls die Errichtung nach Maß-
gabe der Vorschriften des § 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags
beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter bedarf.