Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
58 HGB Buch 1. Handelsstand. Abschn. V. 8 49. 50. 
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Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachts- 
urkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. 
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem 
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. 
173. Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 
Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungs- 
macht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß. 
174. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem 
Anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine 
Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem 
Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn 
der Vollmachtgeber den Anderen von der Bevollmächtigung in Kenntniß ge- 
setzt hatte. 
175. Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die 
Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungs- 
recht steht ihm nicht zu. 
176. Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffent- 
liche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach 
den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der 
letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam. 
Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amts- 
gericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand 
hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, 
abgesehen von dem Werthe des Streitgegenstandes, zuständig sein würde. 
Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Voll- 
macht nicht widerrufen kann. 
177. Schließt Jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines Anderen 
einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit dieses Vertrages für und gegen den Ver- 
tretenen von dessen Genehmigung ab. 
Fordert der andere Theil den Vertretenen zur Erklärung über die Ge- 
nehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor 
der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Ver- 
weigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur 
bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung er- 
klärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. 
178. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum 
Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht 
bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem 
Vertreter gegenüber erklärt werden. 
179 (Art. 55). Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, 
sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Theile nach 
dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der 
Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. 
Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so 
ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere 
Theil dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht
	        
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