Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
1032 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 15. 
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Person sowie die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung. Vorsteher oder Mitglieder eines verwaltenden oder be— 
schließenden Organs einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal— 
verbandes können zum Vorsitzenden eines Kaufmannsgerichts (8 11 
Abs. 1) auch dann gewählt werden, wenn die Gemeinde oder der 
weitere Kommunalverband ein Handelsgewerbe betreibt. 
§ 15. Im übrigen finden auf die Wahlen die Vorschriften des 
§ 15, § 17 Abs. 1, § 18 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende 
Anwendung. 
Ebenso sind die Vorschriften der §§ 19, 20, § 21 Abs. 1, 3, 
§§ 22 bis 25, 88 des Gewerbegerichtsgesetzes: sinngemäß anzuwenden. 
  
  
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1 GG 15. Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das 
Verfahren bei derselben werden durch das Statut getroffen. Es kann ins- 
besondere festgesetzt werden, daß bestimmte gewerbliche Gruppen je einen 
oder mehrere Beisitzer zu wählen haben. Auch ist eine Regelung nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf 
Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statute festgesetzten 
Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind. 
Ist in dem Statute bestimmt, daß die Gemeindebehörde Wahllisten auf- 
zustellen hat, so sind die Polizeibehörden sowie Krankenkassen, welche im 
Bezirke des Gewerbegerichts bestehen oder eine örtliche Verwaltungsstelle 
haben, verpflichtet, der Gemeindebehörde auf Verlangen die für die Fertigung 
der Wählerliste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlichen Auskünfte zu 
geben, insbesondere Einsicht der Mitgliederverzeichnisse bzw. der Gewerbe- 
anzeigen zu gewähren. 
17. (Abs. 1.) Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind 
nur binnen eines Monats nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die 
höhere Verwaltungsbehörde entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde 
Wahlen, welche gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen 
Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären. 
18. Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wiederholt für un- 
gültig erklärt, so ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt, 
a) die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vorzunehmen 
waren, durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist oder 
wo das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren 
Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes vornehmen 
zu lassen; 
b) soweit die Wahlen vom Magistrat oder der Gemeindevertretung oder der 
Vertretung eines weiteren Kommunalverbandes vorzunehmen waren, die 
Mitglieder selbst zu ernennen. 
2 19. Namen und Wohnort der Mitglieder des Gewerbegerichts werden 
nach näherer Bestimmung des Statuts öffentlich bekannt gemacht. 
20. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Übernahme kann 
muur aus den Gründen verweigert werden, welche zur Ablehnung eines
	        
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