1032 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 15.
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Person sowie die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Vorsteher oder Mitglieder eines verwaltenden oder be—
schließenden Organs einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal—
verbandes können zum Vorsitzenden eines Kaufmannsgerichts (8 11
Abs. 1) auch dann gewählt werden, wenn die Gemeinde oder der
weitere Kommunalverband ein Handelsgewerbe betreibt.
§ 15. Im übrigen finden auf die Wahlen die Vorschriften des
§ 15, § 17 Abs. 1, § 18 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende
Anwendung.
Ebenso sind die Vorschriften der §§ 19, 20, § 21 Abs. 1, 3,
§§ 22 bis 25, 88 des Gewerbegerichtsgesetzes: sinngemäß anzuwenden.
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1 GG 15. Die näheren Bestimmungen über die Wahl und das
Verfahren bei derselben werden durch das Statut getroffen. Es kann ins-
besondere festgesetzt werden, daß bestimmte gewerbliche Gruppen je einen
oder mehrere Beisitzer zu wählen haben. Auch ist eine Regelung nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf
Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statute festgesetzten
Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.
Ist in dem Statute bestimmt, daß die Gemeindebehörde Wahllisten auf-
zustellen hat, so sind die Polizeibehörden sowie Krankenkassen, welche im
Bezirke des Gewerbegerichts bestehen oder eine örtliche Verwaltungsstelle
haben, verpflichtet, der Gemeindebehörde auf Verlangen die für die Fertigung
der Wählerliste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlichen Auskünfte zu
geben, insbesondere Einsicht der Mitgliederverzeichnisse bzw. der Gewerbe-
anzeigen zu gewähren.
17. (Abs. 1.) Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind
nur binnen eines Monats nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die
höhere Verwaltungsbehörde entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde
Wahlen, welche gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen
Wahlvorschriften verstoßen, für ungültig zu erklären.
18. Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wiederholt für un-
gültig erklärt, so ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt,
a) die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vorzunehmen
waren, durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist oder
wo das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren
Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes vornehmen
zu lassen;
b) soweit die Wahlen vom Magistrat oder der Gemeindevertretung oder der
Vertretung eines weiteren Kommunalverbandes vorzunehmen waren, die
Mitglieder selbst zu ernennen.
2 19. Namen und Wohnort der Mitglieder des Gewerbegerichts werden
nach näherer Bestimmung des Statuts öffentlich bekannt gemacht.
20. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Übernahme kann
muur aus den Gründen verweigert werden, welche zur Ablehnung eines