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1034 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16.
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Verfahren.
§ 16. Auf das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten finden
die Vorschriften der 88 26 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes: mit
diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist, in der Besetzung von drei Mitgliedern
mit Einschluß des Vorsitzenden.
Durch das Ortsstatut kann bestimmt werden, daß allgemein oder für
gewisse Streitigkeiten eine größere Zahl von Beisitzern zuzuziehen ist.
Ixn gleicher Weise ist zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen der Vor-
sitzende die einzelnen Beisitzer zuzuziehen hat.
Arbeitgeber und Arbeiter müssen stets in gleicher Zahl zugezogen werden.
25. Bei jedem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.
Für die Bewirkung der Zustellungen in dem Verfahren vor den Ge-
werbegerichten können an Stelle der Gerichtsvollzieher Gemeindebeamte ver-
wendet werden.
88. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver-
bände als weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes anzusehen,
von welchen Organen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände die
Statuten über Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen, und von welchen
Staats= oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats= oder
Gemeindebehörden sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kom-
munalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
Mit den von der höheren Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden Ge-
schäften können jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut
werden, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeinde-
angelegenheiten wahrzunehmen haben; auf die in Gemäßheit des § 82 errich-
teten Gewerbegerichte findet diese Bestimmung keine Anwendung.
1 GGG 26. Auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten finden, so-
weit im Nachstehenden nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die für
das amtsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
27. Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirke die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung
des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben.
Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der Kläger die Wahl.
28. Die Vorschrift im § 11 der Civilprozeßordnung über die bindende
Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich für
sachlich unzuständig erklärt hat, findet in dem Verhältnis der Gewerbegerichte
und der ordentlichen Gerichte Anwendung. Eine solche Entscheidung des
ordentlichen Gerichts ist auch insoweit, als sie auf der Annahme der örtlichen
Zuständigkeit eines bestimmten Gewerbegerichts beruht, für das letztere bindend.
29. Über Gesuche wegen Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet
das Gewerbegericht.
30. Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter
sind, kann auf Antrag bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters von dem
Vorsitzenden ein besonderer Vertreter bestellt werden.