Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Verfahren. 1035 
  
  
  
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Berufung gegen 
die Urteile der Kaufmannsgerichte nur zulässig ist, wenn der Wert 
des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert Mark übersteigt. 
  
Das gleiche gilt im Falle erheblicher Entfernung des Aufenthaltsorts 
des gesetzlichen Vertreters. 
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
31. Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht 
geschäftsmäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor 
dem Gewerbegerichte nicht zugelassen. 
32. Die Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten 
erfolgen von Amts wegen. 
Urteile und Beschlüsse, gegen welche ein Rechtsmittel stattfindet, sind den 
Parteien zuzustellen, soweit diese nicht auf die Zustellung verzichten. Sonstige 
Urteile und Beschlüsse sind einer Partei nur zuzustellen, wenn sie nicht in 
Anwesenheit derselben verkündet sind. Auf Verlangen einer Partei ist der- 
selben auch Ausfertigung eines in ihrer Anwesenheit verkündeten Urteils oder 
Beschlusses zu erteilen. 
Anträge und Erklärungen einer Partei, welche zugestellt werden sollen, 
sind bei dem Gericht einzureichen oder mündlich zum Protokolle des Gerichts- 
schreibers anzubringen. 
Sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung 
unterbrochen werden soll, tritt diese Wirkung, wenn die Zustellung demnächst 
erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der 
Erklärung ein. 
33. Der Gerichtsschreiber hat für die Bewirkung der Zustellung Sorge 
zu tragen und die bei derselben zu übergebenden Abschriften zu beglaubigen. 
Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem verschlossenen, mit der 
Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit einer Geschäfts- 
nummer versehenen Briefumschlage dem Zustellungsbeamten und im Falle 
der Zustellung durch die Post dieser zur Zustellung zu übergeben. Auf den 
Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung. 
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den 
Akten zu vermerken. 
34. Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Postboten aufzu- 
nehmende Zustellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher der seiner 
Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben 
ist, insbesondere den Ort und die Zeit der Übergabe sowie die Person, welcher 
zugestellt ist, bezeichnen und, wenn die Zustellung nicht an den Adressaten 
persönlich erfolgt ist, den Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem 
die Zustellung vollziehenden Beamten zu unterschreiben. 
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht 
übergeben. Der Tag der Zustellung ist von dem zustellenden Beamten auf 
dem Briefumschlage zu vermerken. 
35. Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Verhandlungs- 
termine werden von dem Vorsitzenden von Amts wegen angesetzt. Nach Ansetzung
	        
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