Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Verfahren. 1037 
Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen neuen Ver— 
handlungstermin anzusetzen. 
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch in dem 
neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. Anderenfalls 
wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt, 
in welcher er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. 
41. Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbe— 
gericht tunlichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. 
Es kann den Sühneversuch in jeder Lage des Verfahrens erneuern und hat 
denselben bei Anwesenheit der Parteien am Schlusse der Verhandlung zu 
wiederholen. 
Der Inhalt eines vor dem Gericht abgeschlossenen Vergleichs ist durch 
Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Die Feststellung ist den Parteien 
vorzulesen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden 
hat und daß die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen er— 
hoben sind. 
42. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist über den Rechtsstreit 
zu verhandeln. Die Leitung der Verhandlung liegt dem Vorsitzenden ob. 
Derselbe hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen 
sich vollständig erklären, die Beweismittel für ihre Behauptungen bezeichnen 
und die sachdienlichen Anträge stellen. Derselbe kann jederzeit das persönliche 
Erscheinen der Parteien anordnen und für den Fall des Nichterscheinens eine 
Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der 
Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt. 
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren Termine not- 
wendig, insbesondere weil eine erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort be- 
wirkt werden kann, so ist der weitere Termin alsbald zu verkünden. Der 
zur Beweisaufnahme vor dem Gericht anberaumte Termin ist zugleich zur 
Fortsetzung der Verhandlung bestimmt. 
Erscheinen in dem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Termine 
die Parteien oder eine derselben nicht, so finden die Vorschriften der §§ 39, 40 
Anwendung, auch wenn eine Beweisaufnahme vorausgegangen war. 
43. Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel vor dem Gewerbe- 
„gerichte. Sie kann nur in den Fällen der §§ 372, 375, 382, 434, 479 der 
Civilprozeßordnung dem Vorsitzenden des Gerichts oder mittelst Ersuchens 
einem Amtsgericht übertragen werden. 
Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken, wenn die Parteien 
oder eine derselben in dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine 
nicht erscheinen. 
CPO372. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Ein- 
nahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen 
seien. 
Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen 
Gerichte die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Er- 
nennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
	        
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