Verfahren. 1037
Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen neuen Ver—
handlungstermin anzusetzen.
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch in dem
neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. Anderenfalls
wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt,
in welcher er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
41. Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbe—
gericht tunlichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken.
Es kann den Sühneversuch in jeder Lage des Verfahrens erneuern und hat
denselben bei Anwesenheit der Parteien am Schlusse der Verhandlung zu
wiederholen.
Der Inhalt eines vor dem Gericht abgeschlossenen Vergleichs ist durch
Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Die Feststellung ist den Parteien
vorzulesen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden
hat und daß die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen er—
hoben sind.
42. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist über den Rechtsstreit
zu verhandeln. Die Leitung der Verhandlung liegt dem Vorsitzenden ob.
Derselbe hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen
sich vollständig erklären, die Beweismittel für ihre Behauptungen bezeichnen
und die sachdienlichen Anträge stellen. Derselbe kann jederzeit das persönliche
Erscheinen der Parteien anordnen und für den Fall des Nichterscheinens eine
Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der
Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren Termine not-
wendig, insbesondere weil eine erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort be-
wirkt werden kann, so ist der weitere Termin alsbald zu verkünden. Der
zur Beweisaufnahme vor dem Gericht anberaumte Termin ist zugleich zur
Fortsetzung der Verhandlung bestimmt.
Erscheinen in dem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Termine
die Parteien oder eine derselben nicht, so finden die Vorschriften der §§ 39, 40
Anwendung, auch wenn eine Beweisaufnahme vorausgegangen war.
43. Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel vor dem Gewerbe-
„gerichte. Sie kann nur in den Fällen der §§ 372, 375, 382, 434, 479 der
Civilprozeßordnung dem Vorsitzenden des Gerichts oder mittelst Ersuchens
einem Amtsgericht übertragen werden.
Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken, wenn die Parteien
oder eine derselben in dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine
nicht erscheinen.
CPO372. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Ein-
nahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen
seien.
Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen
Gerichte die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Er-
nennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.