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1038 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16.
375. Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede
des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte übertragen werden:
1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen
an Ort und Stelle dienlich erscheint;
2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheblichen
Schwierigkeiten unterliegen würde;
wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen;
wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze des Prozeß-
gerichts sich aufhält.
Die Landesherrn und die Mitglieder der landesherrlichen Familien
sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind durch
ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in
ihrer Wohnung zu vernehmen. Das gleiche gilt in Ansehung der
Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor-
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen
Fürstenhauses.
382. Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die
Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten
Reichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind an ihrem
Amtssitz und, wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem
Aufenthaltsorte zu vernehmen.
Die Mitglieder des Bundesrats sind während ihres Aufenthalts
am Sitze des Bundesrats an diesem Sitze, die Mitglieder einer deutschen
gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres
Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
[Abs. 3 bestimmt, wessen Genehmigung es zur Abweichung von
vorstehenden Bestimmungen bedarf.)
434. Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Ver-
handlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder wegen
der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgnis des Verlustes oder der
Beschädigung bedenklich erscheint, so kann das Prozeßgericht anordnen,
daß die Vorlegung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen
Gerichte geschehe.
479. Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleistung vor
einem seiner Mitglieder oder einem anderen Gericht erfolge, wenn der
Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist
oder in großer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält.
Die Eidesleistung der Landesherren und der Mitglieder der landes-
herrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie
Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derselben vor einem Mitgliede
des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte. Das gleiche gilt
in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königs-
hauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses.
44. Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Sach-
verständigen, so sind dieselben, falls sie nicht von den Parteien zur Stelle
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