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1040 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16.
inzwischen ergangenes Urteil finden die Bestimmungen des § 707 der Civil-
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Ein solches Urteil ist, wenn der
Eid nachträglich geleistet wird, insoweit aufzuheben, als es auf der Annahme
der Eidesverweigerung beruht.
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zur nachträglichen Eidesleistung
bestimmten Termine nicht, so findet ein nochmaliges Erbieten zur Eidesleistung
nicht statt.
CPO 707. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder
eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das Gericht
auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne
Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicher-
heitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln
gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangs-
vollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
47. Über die Verhandlung vor dem Gewerbegericht ist ein Protokoll
aufzunehmen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber
zu unterzeichnen.
48. Das Urteil ist in dem Termin, in welchem die Verhandlung ge-
schlossen wird, zu verkünden. Ist dies nicht ausführbar, so erfolgt die Ver-
kündung in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über drei
Tage hinaus anberaumt werden soll.
Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist von der Anwesenheit
der Parteien und der Beisitzer nicht abhängig.
49. Aus dem Urteile müssen ersichtlich sein:
1. die Mitglieder des Gerichts, welche bei der Entscheidung mitgewirkt
haben,
2. die Parteien,
3. das Sach= und Streitverhältnis in gedrängter Darstellung nebst den
wesentlichen Entscheidungsgründen,
4. der Spruch des Gericht in der Hauptsache und in betreff der Kosten.
Der Betrag der letzteren mit Einschluß einer der obsiegenden Partei
etwa zu gewährenden Entschädigung für Zeitversäumnis soll, soweit sie
sofort zu ermitteln sind, im Urteile festgestellt werden.
Das Urteil ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
50. Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischen-
urteil ist in betreff der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
51. Erfolgt die Verurteilung auf Vornahme einer Handlung, so ist
der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, daß die Handlung
nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer
nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Enschädigung zu verurteilen.
In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung in Gemäßheit der §§ 887,
888 der Civilprozeßordnung ausgeschlossen.