Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Prokura und Handlungsvollmacht. 59 
Die Ertheilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich er- 
folgen (Gesammtprokura). 
§ 49.1 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2.] Die Prokura ermächtigt 
zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften 
und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit 
sich bringt. 
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der 
Hokurit nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders er- 
eilt ist. 
8§ 50. I43.] Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist 
ritten gegenüber unwirksam. 
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura 
nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder 
über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Wirk- 
samkeit des Vertrags hat. 
Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den Mangel der Ver- 
tretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann 
nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit 
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte ist Vertretung ohne Ver- 
tretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches 
echtsgeschäft wahrzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungs- 
macht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit 
einverstanden gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handle, so 
inden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche 
gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Ver- 
tretungsmacht mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird. 
181. Ein Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im 
amen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines 
Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft 
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. 
370. Der Ueberbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung 
zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der An- 
nahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. 
ei 31. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, 
* Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Ver- 
reter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, 
zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. 
* 1 CPO 173 (1591. Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, 
t ie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechts- 
reitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst. 
g StGB 266. Wegen Untreue werden mit Gefaängniß, neben welchem auf 
erlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: 
2. Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke 
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen. 
  
  
 
	        
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