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Prokura und Handlungsvollmacht. 59
Die Ertheilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich er-
folgen (Gesammtprokura).
§ 49.1 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2.] Die Prokura ermächtigt
zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften
und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit
sich bringt.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der
Hokurit nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders er-
eilt ist.
8§ 50. I43.] Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist
ritten gegenüber unwirksam.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura
nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder
über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Wirk-
samkeit des Vertrags hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den Mangel der Ver-
tretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann
nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte ist Vertretung ohne Ver-
tretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches
echtsgeschäft wahrzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungs-
macht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit
einverstanden gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handle, so
inden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche
gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Ver-
tretungsmacht mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird.
181. Ein Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im
amen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
370. Der Ueberbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung
zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der An-
nahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
ei 31. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
* Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Ver-
reter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
* 1 CPO 173 (1591. Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten,
t ie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechts-
reitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst.
g StGB 266. Wegen Untreue werden mit Gefaängniß, neben welchem auf
erlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:
2. Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen.