Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1042 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 16. 
  
  
  
  
ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, so- 
weit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. 
196. Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und 
sammelt die Stimmen. 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und 
die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung 
entscheidet das Gericht. 
197. Kein Richter, Schöffe oder Geschworener darf die Abstimmung 
über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine 
vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. 
198. Die Entscheidungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein 
anderes bestimmt, nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden 
ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat 
so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für 
die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich 
eine Mehrheit ergibt. 
[Absatz 3 betrifft Strafsachen.] 
199. Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem 
.. Lebensalter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zulettt. 
[Absatz 2 betrifft Strafsachen.) 
200. Schöffen und Geschworene sind verpflichtet, über den Hergang 
bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten. 
54. In dem ersten, auf die Klage angesetzten Termine kann die Zu- 
ziehung unterbleiben. 
Erscheint in dem Termine nur eine der Parteien, so erläßt auf Antrag 
derselben der Vorsitzende das Versäumnisurteil. 
Erscheinen beide Parteien, so hat der Vorsitzende einen Sühneversuch 
vorzunehmen. Kommt ein Vergleich zustande, so ist derselbe in Gemäßheit 
des § 41 Abs. 2 im Protokolle festzustellen. Das gleiche gilt, wenn die 
Klage zurückgenommen oder wenn auf den Klageanspruch verzichtet oder wenn 
derselbe anerkannt wird; in diesen Fällen hat, sofern beantragt wird, die 
Rechtsfolgen durch Urteil auszusprechen, der Vorsitzende das Urteil zu erlassen- 
Bleibt die Sache in dem Termine streitig, so hat der Vorsitzende die 
Entscheidung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen kann und beide Parteien 
sie beantragen. Anderenfalls ist ein neuer Verhandlungstermin, zu welchem 
die Beisitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und sofort zu verkünden. Zeugen und 
Sachverständige, deren Vernehmung der Vorsitzende für erforderlich erachtet, 
sind zu diesem Termine zu laden. 
55. In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten 
äünden die Rechtsmittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte 
gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung ist je- 
doch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 
einhundert Mark übersteigt. Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten 
einschließlich der gemäß §8 52 ergangenen sind nicht anfechtbar.
	        
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