Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Verfahren. 1043 
Als Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen 
Bezirke das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig. 
Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts 
eine Notfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der an sie be— 
wirkten Zustellung und, sofern auf die Zustellung verzichtet war (§ 32 Abs. 2), 
mit der Verkündung der Entscheidung. Im übrigen richtet sich die Einlegung 
des Rechtsmittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach den 
Vorschriften der Civilprozeßordnung. Die Bestimmung im § 569 Abs. 2 der 
Civilprozeßordnung über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem 
Amtsgericht anhängigen oder anhängig gewesenen Sachen findet entsprechende 
Anwendung. 
56. Die Anfechtung einer Entscheidung des Gewerbegerichts kann 
auf Mängel des Verfahrens bei der Wahl der Beisitzer oder auf Umstände, 
welche die Wählbarkeit eines Beisitzers zu dem von ihm bekleideten Amte nach 
Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, nicht gestützt werden. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung, wenn die Anfechtung darauf gestützt wird, daß ein 
Beisitzer zu den im § 11 Abs. 2 bezeichneten Personen gehöre. 
57. Aus den Endurteilen der Gewerbegerichte, welche rechtskräftig 
oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den Vergleichen, welche 
nach Erhebung der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen sind, findet die 
Zwangsvollstreckung statt. 
Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urteile sind von Amts 
wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die in Nr. 1 des § 4 
bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder der Gegenstand der Verurteilung an 
Geld oder Geldeswert die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft 
gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden 
Nachteil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung 
abhängig gemacht werden. 
Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung sowie auf den Arrest 
und die einstweiligen Verfügungen die Vorschriften im achten Buche der 
Civilprozeßordnung Anwendung. Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung 
erforderlichen Zustellungen (88§ 750, 751, 798 der Civilprozeßordnung) sind, 
soweit sie nicht bereits vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch 
das Gewerbegericht zu bewirken. 
CPO 750. Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn 
die Personen, für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem Urteil 
oder in der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich be- 
zeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zu- 
gestellt wird. 
Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreck- 
bare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein 
Urteil, welches nach den 88 727—729, 738, 742, 744, dem § 745 
Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten 
Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt 
werden, so muß außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die demselben 
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