Verfahren. 1043
Als Berufungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen
Bezirke das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig.
Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts
eine Notfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der an sie be—
wirkten Zustellung und, sofern auf die Zustellung verzichtet war (§ 32 Abs. 2),
mit der Verkündung der Entscheidung. Im übrigen richtet sich die Einlegung
des Rechtsmittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach den
Vorschriften der Civilprozeßordnung. Die Bestimmung im § 569 Abs. 2 der
Civilprozeßordnung über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem
Amtsgericht anhängigen oder anhängig gewesenen Sachen findet entsprechende
Anwendung.
56. Die Anfechtung einer Entscheidung des Gewerbegerichts kann
auf Mängel des Verfahrens bei der Wahl der Beisitzer oder auf Umstände,
welche die Wählbarkeit eines Beisitzers zu dem von ihm bekleideten Amte nach
Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, nicht gestützt werden. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn die Anfechtung darauf gestützt wird, daß ein
Beisitzer zu den im § 11 Abs. 2 bezeichneten Personen gehöre.
57. Aus den Endurteilen der Gewerbegerichte, welche rechtskräftig
oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den Vergleichen, welche
nach Erhebung der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen sind, findet die
Zwangsvollstreckung statt.
Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urteile sind von Amts
wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die in Nr. 1 des § 4
bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder der Gegenstand der Verurteilung an
Geld oder Geldeswert die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden
Nachteil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung sowie auf den Arrest
und die einstweiligen Verfügungen die Vorschriften im achten Buche der
Civilprozeßordnung Anwendung. Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung
erforderlichen Zustellungen (88§ 750, 751, 798 der Civilprozeßordnung) sind,
soweit sie nicht bereits vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch
das Gewerbegericht zu bewirken.
CPO 750. Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
die Personen, für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem Urteil
oder in der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich be-
zeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zu-
gestellt wird.
Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreck-
bare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein
Urteil, welches nach den 88 727—729, 738, 742, 744, dem § 745
Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten
Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt
werden, so muß außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die demselben
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