Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Gutachten und Anträge der Kaufmannsgerichte. 1047 
  
  
Gutachten und Anträge der Kaufmannsgerichte. 
§ 18. Das Kaufmannsgericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von 
Staatsbehörden oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, für 
welchen es errichtet ist, Gutachten über Fragen abzugeben, welche 
das kaufmännische Dienst= oder Lehrverhältnis betreffen. 
  
67. Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt tätig wird, besteht 
neben dem Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der Arbeitgeber und der 
Arbeiter in gleicher Zahl. 
Die Vertrauensmänner sind von den Beteiligten zu bezeichnen. Erfolgt die 
Bezeichnung nicht, so werden die Vertrauensmänner durch den Vorsitzenden ernannt. 
Einigen sich die Beteiligten über die Zahl der zuzuziehenden Vertrauens- 
männer nicht, so ist die Zahl derselben von dem Vorsitzenden auf mindestens 
zwei für jeden Teil zu bestimmen. 
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Beteiligten gehören. 
Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbeteiligte Personen als Bei- 
sitzer mit beratender Stimme zuzuziehen; vor der Zuziehung sind die beiden 
Teile zu hören. 
68. Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider 
Teile die Streitpunkte und die für die Beurteilung derselben in Betracht 
kommenden Verhältnisse festzustellen. 
Das Einigungsamt oder, im Falle des § 64, der Vorsitzende des Gewerbe- 
gerichts ist befugt, zur Aufklärung der in Betracht kommenden Verhältnisse 
Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen. 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu, durch den 
Vorsitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten. 
69. Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Verhand- 
lung jedem Teile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des anderen 
Teiles sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. 
Demnächst findet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden Teilen statt. 
70. Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist der Inhalt derselben 
durch eine von sämtlichen Mitgliedern des Einigungsamts und von den Ver- 
tretern beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen. 
71. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat das Einigungs- 
amt einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien 
streitigen Fragen zu erstrecken hat. 
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmen- 
mehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen 
sämtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Vertrauensmänner denjenigen 
sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende 
sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu- 
stande gekommen ist. 
72. Ist ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist derselbe den 
Vertretern beider Teile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer 
zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruch
	        
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