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1048 Anhang XXVI. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 8 19. 20.
Das Kaufmannzsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen
Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden
und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder
des Reichs zu richten.
Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vor-
bereitung von Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Kauf-
mannsgerichts gebildet werden.
Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt,
welche die Interessen beider Teile berühren, zu gleichen Teilen aus
Kaufleuten (§ 14) und Handlungsgehilfen zusammengesetzt sein.
Das Nähere bestimmt das Statut.
Verfahren vor dem Gemeindevorsteher.
§ 19. Ist ein zuständiges Kaufmannzgericht nicht vorhanden,
so kann bei Streitigkeiten der im § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bezeichneten
Art jede Partei die vorläufige Entscheidung durch den Vorsteher
der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher usw.) nach-
suchen. Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirke
die streitige Verpflichtung aus dem Dienst= oder Lehrverhältnisse zu
erfüllen ist oder sich die Handelsniederlassung des Kaufmanns be-
findet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben.
Die Vorschriften des § 76 Abs. 2, 3 und der §§ 77 bis 80 des
Gewerbegerichtsgesetzes finden sinngemäße Anwendung.
unterwerfen. Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist
gilt als Ablehnung der Unterwerfung.
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämtlichen Mit-
gliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche
den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der
Parteien enthält.
73. Ist weder eine Vereinbarung (§ 70) noch ein Schiedsspruch zu-
stande gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamts öffent-
lich bekanntzumachen. "
1 GG 8§ 76 Abs. 2, 3.
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweis-
mittel in einem Termine vorzubringen. Eine Beweisaufnahme durch Ersuchen
anderer Behörden findet nicht statt; Vereidigungen sind nicht zulässig.
Kommt ein Vergleich zustande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen
und von den Parteien und dem Gemeindevorsteher zu unterschreiben.
77. Die Entscheidung des Gemeindevorstehers ist schriftlich abzufassen;
sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Notfrist von zehn Tagen
von einer der Parteien Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird.
Die Frist beginnt mit der Verkündiung, gegen eine bei der Verkündigung
nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung.