Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1050 Anhang XXVII. Scheckgesetz. 8 1—9. 
  
gerichtsgesetzes), die für diese Gewerbegerichte geltenden besondern 
Vorschriften über die Bildung von Vergleichskammern oder Ver- 
gleichsämtern und über das Verfahren vor denselben auch auf die 
Kaufmannsgerichte Anwendung finden. 
§ 21. Streitigkeiten, welche anhängig geworden sind, bevor ein 
für sie zuständiges Kaufmannsgericht bestand, werden von den bis 
dahin zuständig gewesenen Behörden erledigt. 
§ 22. Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich 
auf die Herstellung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Ein- 
richtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im übrigen mit 
dem 1. Januar 1905 in Kraft. 
  
XXVII 
Scheckgesetz. 
Vom 11. März 1908. (RGBl 71.) 
8 1. Der Scheck muß enthalten: 
1. die in den Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck oder, 
wenn der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt ist, einen 
jener Bezeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden 
Sprache; 
2. die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers, 
aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 
3. die Unterschrift des Ausstellers; 
4. die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung. 
8 2. Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden: 
1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter 
staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das 
Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, welche sich 
nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen 
1 GGG 85. Die nach § 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
zugelassenen, auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher 
Streitigkeiten berufenen Gewerbegerichte werden mit dem 1. April 1892 
aufgehoben, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ihre Zusammensetzung den 
Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht. Auf die Vertretung der 
Parteien vor den bezeichneten Gerichten finden die Bestimmungen des § 31 
Anwendung. 
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen entsprechen, er- 
leidet ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz keine Einschränkung.
	        
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