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1050 Anhang XXVII. Scheckgesetz. 8 1—9.
gerichtsgesetzes), die für diese Gewerbegerichte geltenden besondern
Vorschriften über die Bildung von Vergleichskammern oder Ver-
gleichsämtern und über das Verfahren vor denselben auch auf die
Kaufmannsgerichte Anwendung finden.
§ 21. Streitigkeiten, welche anhängig geworden sind, bevor ein
für sie zuständiges Kaufmannsgericht bestand, werden von den bis
dahin zuständig gewesenen Behörden erledigt.
§ 22. Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich
auf die Herstellung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Ein-
richtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im übrigen mit
dem 1. Januar 1905 in Kraft.
XXVII
Scheckgesetz.
Vom 11. März 1908. (RGBl 71.)
8 1. Der Scheck muß enthalten:
1. die in den Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck oder,
wenn der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt ist, einen
jener Bezeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden
Sprache;
2. die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers,
aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. die Unterschrift des Ausstellers;
4. die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung.
8 2. Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden:
1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter
staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das
Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, welche sich
nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen
1 GGG 85. Die nach § 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zugelassenen, auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher
Streitigkeiten berufenen Gewerbegerichte werden mit dem 1. April 1892
aufgehoben, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ihre Zusammensetzung den
Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht. Auf die Vertretung der
Parteien vor den bezeichneten Gerichten finden die Bestimmungen des § 31
Anwendung.
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen entsprechen, er-
leidet ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz keine Einschränkung.