60 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. V. § 51—55.
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nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an
einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von
mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber
nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen
betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser
Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweignieder—
lassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der
Zweigniederlassung bezeichnet.
§ 51. I44 Abs. 1.] Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen,
daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden
Zusatze beifügt.
§ 52. I54 Abs. 1.] Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das. der
Ertheilung zu Grunde liegende Rechtsverhältniß jederzeit widerruflich,
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 1
Die Prokura ist nicht übertragbar.
Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des
Handelsgeschäfts.
§ 53. I45 Abs. 1—3.] Die Ertheilung der Prokura ist von
dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden. Ist die Prokura als Gesammtprokura ertheilt,
so muß auch dies zur Eintragung gemeldet werden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift
zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Er-
theilung zur Eintragung anzumelden.
1 BEn 164, 165 (Art. 52) s. oben zu Abschn. V, S. 56.
2 BGB 168. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem
ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist
auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht
aus diesem ein Anderes ergiebt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die
Vorschrift des § 167 Abs. 1
167. Die Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegen-
über dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die
Vertretung stattfinden soll.
entsprechende Anwendung.
672. Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so
hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr vorhanden ist, die Be-
sorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetz-
liche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag
gilt insoweit als fortbestehend.
177 bis 179 s. oben zu Abschn. V, S. 58.
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