Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

60 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. V. § 51—55. 
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nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an 
einzelnen Orten ausgeübt werden soll. 
Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von 
mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber 
nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen 
betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser 
Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweignieder— 
lassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der 
Zweigniederlassung bezeichnet. 
§ 51. I44 Abs. 1.] Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, 
daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden 
Zusatze beifügt. 
§ 52. I54 Abs. 1.] Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das. der 
Ertheilung zu Grunde liegende Rechtsverhältniß jederzeit widerruflich, 
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 1 
Die Prokura ist nicht übertragbar. 
Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des 
Handelsgeschäfts. 
§ 53. I45 Abs. 1—3.] Die Ertheilung der Prokura ist von 
dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handels- 
register anzumelden. Ist die Prokura als Gesammtprokura ertheilt, 
so muß auch dies zur Eintragung gemeldet werden. 
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift 
zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Er- 
theilung zur Eintragung anzumelden. 
1 BEn 164, 165 (Art. 52) s. oben zu Abschn. V, S. 56. 
2 BGB 168. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem 
ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist 
auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht 
aus diesem ein Anderes ergiebt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die 
Vorschrift des § 167 Abs. 1 
167. Die Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegen- 
über dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die 
Vertretung stattfinden soll. 
entsprechende Anwendung. 
672. Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den 
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so 
hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr vorhanden ist, die Be- 
sorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetz- 
liche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag 
gilt insoweit als fortbestehend. 
177 bis 179 s. oben zu Abschn. V, S. 58. 
  
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