Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1052 Anhang XXVII. Scheckgesetz. 8 10—15. 
fertigungen ausgestellt werden. Jede Ausfertigung muß im Texte 
mit der Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder 
mit einer gleichbedeutenden Bezeichnung versehen werden; ist dies 
nicht geschehen, so gilt jede Ausfertigung als ein für sich bestehender 
Scheck. 
Ist von mehreren Ausfertigungen eine bezahlt, so verlieren 
dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen 
Ausfertigungen der Indossant, welcher mehrere Ausfertigungen an 
verschiedene Personen indossiert hat, und alle späteren Indossanten, 
deren Unterschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurück- 
gegebenen Ausfertigungen befinden, auf Grund ihres Indossaments 
verpflichtet. 
§ 10. Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf 
den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben. 
§ 11. Der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck ist 
binnen zehn Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zah- 
lungsorte zur Zahlung vorzulegen. 
Für Schecks, die im Ausland ausgestellt, im Inlande zahlbar 
sind, bestimmt der Bundesrat die Vorlegungsfrist.1 Das Gleiche 
gilt für Schecks, die im Inland ausgestellt, im Auslande zahlbar 
sind, sofern das ausländische Recht keine Vorschrift über die Zeit 
der Vorlegung enthält. 
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen 
am Zahlungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt 
1 Bek., betr. die Vorlegungsfristen für Auslandschecks. Vom 
19. März 1908. (Rl 85.) 
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Im Ausland ausgestellte, im Inlande zahlbare Schecks sind binnen 
der nachstehend bezeichneten Fristen nach der Ausstellung dem Bezogenen 
am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen: 
im europäischen Auslande — mit Ausnahme von Island und den 
Faröern — ausgestellte Schecks binnen drei Wochen, 
in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen 
und Schwarzen Meeres oder in den dazu gehörigen Inseln dieser 
Meere ausgestellte Schecks binnen einem Monat, 
in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Canäda, Neu-Fundland, 
Mexico, den Azoren, Madeira, den Canarischen und Cap Ver- 
dischen Inseln ausgestellte Schecks binnen zwei Monaten, 
sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, aus- 
gestellte Schecks binnen drei Monaten. 
Die Fristen gelten auch für Schecks, die im Inland ausgestellt, im 
Auslande zahlbar sind, sofern das ausländische Recht keine Vorschrift 
über die Zeit der Vorlegung enthält. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.