Vom 11. März 1908. 1053
an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende
Werktag.
§ 12. Die Einlieferung eines Schecks in eine Abrechnungsstelle,
bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt als Vorlegung zur Zahlung
am Zahlungsorte, sofern die Einlieferung den für den Geschäfts-
verkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden Bestimmungen entspricht.
Der Bundesrat bestimmt, welche Stellen als Abrechnungsstellen
im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben. 1
§ 13. Der Bezogene, der den Scheckbetrag bezahlt, kann die
Aushändigung des guittierten Schecks verlangen.
Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist auf das Recht des Bezogenen
zur Zahlung ohne Einfluß.
Ein Widerruf des Schecks ist erst nach dem Ablaufe der Vor-
legungsfrist wirksam.
8 14. Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann
durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk: „Nur zur
Verrechnung“ verbieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Der
Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur durch Verrechnung
einlösen. Die Verrechnung gilt als Zahlung im Sinne dieses Gesetzes.
Das Verbot kann nicht zurückgenommen werden. Die Über-
tretung des Verbots macht den Bezogenen für den dadurch entstehen-
den Schaden verantwortlich.
§ 15. Der Aussteller und die Indossanten haften dem Inhaber
für die Einlösung des Schecks.
Auch bei dem auf den Inhaber gestellten Scheck haftet jeder,
der seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Schecks
x——
1 Bek., betr. Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 19. März
1908. (RGBl 86.)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Abrechnungsstellen im Sinne des Scheckgesetzes sind die Abrechnungs-
stellen bei der Reichsbank in Berlin, Braunschweig, Bremen, Breslau,
Chemnitz, Cöln am Rhein, Dortmund, Dresden, Elberfeld, Frankfurt
am Main, Hamburg, Hannover, Leipzig, München, Nürnberg und
Stuttgart.
Bek., betr. Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 1. Juli
1908. (RG#Bl 467.)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Abrechnungsstellen im Sinne des Scheckgesetzes sind die Abrechnungs-
stelle bei der Reichsbank in Mannheim und die Bank des Berliner
Kassenvereins zu Berlin.