Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1054 Anhang XXVII. Scheckgesetz. § 16—26. 
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geschrieben hat, dem Inhaber. für die Einlösung. Auf den Bezogenen 
findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Hat ein Indossant dem Indossamente die Bemerkung „ohne 
Gewährleistung“ oder einen gleichbedentenden Vorbehalt hinzugefügt, 
so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit. 
§ 16. Zur Ausübung des Regreßrechts muß nachgewiesen wer- 
den, daß der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht 
eingelöst oder daß die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. 
Der Nachweis kann nur geführt werden: 
1. durch eine auf den Scheck gesetzte, von dem Bezogenen unter- 
schriebene und den Tag der Vorlegung enthaltende Erklärung; 
2. durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle, daß der Scheck 
vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht ein- 
gelöst worden ist; 
3. durch einen Protest. 
Auf die Vorlegung des Schecks und den Protest! finden die 
Vorschriften der Artikel 87, 88, 90, 91 der Wechselordnung ent— 
sprechende Anwendung. 
Enthält der Scheck die Aufforderung keinen Protest zu erheben, 
so finden die Vorschriften des Artikel 42 der Wechselordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 17. Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und ihres 
Einlösungsrechts sowie wegen des Umfanges der Regreßforderung 
und der Befugnis zur Ausstreichung von Indossamenten finden die 
Vorschriften der Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und des Artikel 55 
der Wechselordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß der Inhaber des vergeblich zur Zahlung vorgelegten Schecks 
verpflichtet ist, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage 
nach der Ausstellung der im § 16 Abs. 1 bezeichneten Erklärung, 
Bescheinigung oder Protesturkunde, spätestens aber innerhalb zweier 
Tage nach dem Ablaufe der Vorlegungsfrist, von der Nichtzahlung 
des Schecks zu benachrichtigen. 
§ 18. Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner ganzen 
Regreßforderung an alle Verpflichtete oder auch nur an einige oder 
einen halten, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in An- 
spruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Es steht in seiner 
Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will. 
Dem Inhaber des Schecks kann der Schuldner nur solche Ein- 
wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in 
dem Scheck betreffen oder sich aus dem Inhalte des Schecks ergeben 
oder ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. 
—. 1 Bek. 5./8. Os. S. oben zu WO Art. 87 S. 382. 
  
  
 
	        
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