Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze usw. 1. Anhalt. 1057
XXVIII
Ausführungsgesetze und Verordnungen der einzelnen Bun-
desftaaten zum Handelsgesetzbuche.
1. Anhalt.“
G 20. April 1899. (GS S. 133.)
Art. 1. Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche die
Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, ist das Staatsministerium
zuständig. Vor dem Erlasse solcher Bestimmungen ist die Handels-
kammer gutachtlich zu hören.
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können.
Art. 2. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und
Gemeindebehörden, sowie die Notare haben von den zu ihrer Kennt-
niß gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unter-
lassenen Anmeldung zum Handelsregister oder Genossenschaftsregister
dem Registergerichte Mittheilung zu machen.
Art. 3. Eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn sie durch einen gesetzwidrigen
Beschluß der Generalversammlung oder durch gesetzwidriges Ver-
halten des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter oder
des Aufsichtsraths das Gemeinwohl gefährdet.
Ueber die Auflösung entscheidet die Regierung, Abtheilung des
Innern. Gegen die Entscheidung, durch welche die Auflösung ange-
ordnet wird, findet die Klage beim Landesverwaltungsgericht statt,
welches erstinstanzlich über dieselbe entscheidet.
Von der Auflösung hat die Regierung, Abtheilung des Innern,
dem Registergerichte Mittheilung zu machen.
Art. 4. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaber-
vapiers nach 8 367 des Handelsgesetzbuchs sind, unbeschadet des
Rechts anderer öffentlicher Behörden, die Polizeibehörden auf Antrag
des Eigenthümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das
Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder
sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat
der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern vorzuschießen.
Art. 5. Die nachstehenden Gesetze sowie alle zu ihrer Ergän-
zung, Ausführung oder Abänderung erlassenen Vorschriften werden,
1 Vgl. Ach z. R betr. freiw. Ger. 18./4. 99. 19. 20. (GSS. 91 ff.).
G betr. d. Pfandleiher 17./3. 99 (GS S. 15).
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 67