Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
2. Baden. 1059 
  
  
Vereins oder einer angemeldeten Satzungsänderung eines eingetrage— 
nen Vereins angefochten wird (Bürgerliches Gesetzbuch § 62 Ab- 
satz 2 und § 71). 
VI. Oeffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern zu Verkäufen und 
Käufen. 
§ 15. 1. Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler 
zu Verkäufen und Käufen bedürfen, wird von den Bezirksämtern auf 
Antrag der Handelskammer ertheilt. 
2. Oertlich zuständig ist das Bezirksamt, in dessen Bezirke der 
Handelsmäkler sein Geschäftslokal oder in dessen Ermangelung seine 
Wohnung hat. 
3. Die Ermächtigung ist für den Umfang des Handelskammer- 
bezirks wirksam. 
§ 16. 1. Die Ermächtigung (§ 15) wird erst wirksam, wenn 
der Handelsmäkler den Eid leistet, daß er die ihm obliegenden 
Pflichten getreu erfüllen werde. 
2. Die Beeidigung geschieht durch das Bezirksamt. 
§ 17. Ueber die Zurücknahme der Ermächtigung entscheidet der 
Bezirksrath nach Anhörung der Handelskammer. 
§ 18. Von der Ermächtigung und Beeidigung des Handels- 
mäklers, sowie von der Zurücknahme der Ermächtigung ist auch die 
Handelskammer zu benachrichtigen. 
XXI. Binnenschiffahrt. Schiffsregister. Gebühren für Schiffsregister- 
eintragungen in Bezug auf Schiffspfandrechte. 
§ 74. Die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde im 
Sinne der §§ 29, 31, 32, 38, 48—50 des Binnenschiffahrtsgesetzes 
(Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 868) sind vom Ministerium des 
Innern wahrzunehmen. 
§ 75. Die Schiffsregister werden geführt: 
a) für die Bezirke der Landgerichte Freiburg, Offenburg, Karls- 
ruhe, Mannheim, Heidelberg und Mosbach mit Ausnahme des 
Amtsgerichtsbezirks Wertheim vom Amtsgericht Mannheim, 
b) für den Bezirk des Landgerichts Konstanz vom Amtsgericht 
Konstanz. 
87V6. Für jede endgültige Eintragung eines Schiffspfandrechts 
in das Schiffsregister wird die volle in § 60 des badischen Gerichts- 
kostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben. 
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