Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1060 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
8 77. Für Eintragungen in das Schiffsregister, welche ein 
eingetragenes Schiffspfandrecht zum Gegenstand haben und nicht 
in einer Löschung bestehen, desgleichen für Vormerkungen in Bezug 
auf Schiffspfandrechte werden fünf Zehntheile der in § 76 bestimmten 
Gebühr erhoben. 
8§ 78. Für jede Löschung einer nach §8§ 76 und 77 erfolgten 
Eintragung werden fünf Zehntheile der in §8§ 76 und 77 für die zu 
löschende Eintragung bestimmten Sätze erhoben. 
§ 79. 1. Für von Amtswegen vorzunehmende Eintragungen 
und Löschungen der in §88 77 und 78 bezeichneten Art werden Ge- 
bühren nicht erboben. 
2. Das Gleiche gilt von dem vorgeschriebenen Vermerk der 
Eintragungen auf dem Schiffscertifikat oder Schiffsbrief und auf 
den Urkunden über die durch Schiffspfandrecht gesicherte Forderung. 
8 80. 1. Für die Berechnung der in §§ 76 bis 78 bestimmten 
Gebühren ist der Betrag der Forderung maßgebend. 
2. Ist der Werth des verpfändeten Schiffes geringer als der 
Betrag der Forderung, so ist die Gebühr nach dem Werthe des 
Schiffes zu berechnen. 
  
V. den Vollzug des HGB § 81 sowie Art. 9 des EG zum 
H Gbetr., 30. Dezember 1899. (Gu. VBl S. 1022.) 
Zum Vollzuge des § 81 des HGB und des Art. 9 des EG 
zum HG# wird mit Wirkung vom 1. Januar 1900 verordnet: 
Zuständige Polizeibehörde im Sinne des § 81 Abs. 2 des HGB 
vom 10. Mai 1897 (Ral S. 219) sowie im Sinne des § 15a 
Abs. 4 der Gewerbeordnung im Falle des Art. 9 des EG zum 
HG# vom 10. Mai 1897 (RBl S. 437) ist das Bezirksamt. 
  
3. Bayern.“ 
V 24. Dezember 1899. 8 25—30. (G= u. VBl S. 1234.) 
Ausführungsvorschriften zum Handelsgesetzbuche. 
§ 25. Für die Erlassung der Bestimmungen, durch welche die 
Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des HGWB 
1 Vgl. V 24./12. 99 § 6: Ermächtigung von Handelsmäklern 
zu Handelsgeschäften (G= u. VBl S. 1230); Bek., Registerführung 
 
	        
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