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1060 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
8 77. Für Eintragungen in das Schiffsregister, welche ein
eingetragenes Schiffspfandrecht zum Gegenstand haben und nicht
in einer Löschung bestehen, desgleichen für Vormerkungen in Bezug
auf Schiffspfandrechte werden fünf Zehntheile der in § 76 bestimmten
Gebühr erhoben.
8§ 78. Für jede Löschung einer nach §8§ 76 und 77 erfolgten
Eintragung werden fünf Zehntheile der in §8§ 76 und 77 für die zu
löschende Eintragung bestimmten Sätze erhoben.
§ 79. 1. Für von Amtswegen vorzunehmende Eintragungen
und Löschungen der in §88 77 und 78 bezeichneten Art werden Ge-
bühren nicht erboben.
2. Das Gleiche gilt von dem vorgeschriebenen Vermerk der
Eintragungen auf dem Schiffscertifikat oder Schiffsbrief und auf
den Urkunden über die durch Schiffspfandrecht gesicherte Forderung.
8 80. 1. Für die Berechnung der in §§ 76 bis 78 bestimmten
Gebühren ist der Betrag der Forderung maßgebend.
2. Ist der Werth des verpfändeten Schiffes geringer als der
Betrag der Forderung, so ist die Gebühr nach dem Werthe des
Schiffes zu berechnen.
V. den Vollzug des HGB § 81 sowie Art. 9 des EG zum
H Gbetr., 30. Dezember 1899. (Gu. VBl S. 1022.)
Zum Vollzuge des § 81 des HGB und des Art. 9 des EG
zum HG# wird mit Wirkung vom 1. Januar 1900 verordnet:
Zuständige Polizeibehörde im Sinne des § 81 Abs. 2 des HGB
vom 10. Mai 1897 (Ral S. 219) sowie im Sinne des § 15a
Abs. 4 der Gewerbeordnung im Falle des Art. 9 des EG zum
HG# vom 10. Mai 1897 (RBl S. 437) ist das Bezirksamt.
3. Bayern.“
V 24. Dezember 1899. 8 25—30. (G= u. VBl S. 1234.)
Ausführungsvorschriften zum Handelsgesetzbuche.
§ 25. Für die Erlassung der Bestimmungen, durch welche die
Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des HGWB
1 Vgl. V 24./12. 99 § 6: Ermächtigung von Handelsmäklern
zu Handelsgeschäften (G= u. VBl S. 1230); Bek., Registerführung