Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Prokura und Handlungsvollmacht. 61 
8 54. [47 Abs. 1, 2.] Ist Jemand ohne Ertheilung der Pro— 
kura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer 
bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften 
oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger 
Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvoll- 
macht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb 
eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Ge- 
schäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Ein- 
gehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen 
und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur er- 
mächtigt, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist. 
Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein 
Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte 
oder kennen mußte. 
§ 55. I49.] Die Vorschriften des § 54 finden auch auf Hand- 
lungsbevollmächtigte Anwendung, die als Handlungsreisende: zur 
20 23 l19al. Ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag er- 
lischt durch die Eröffnung des Verfahrens, es sei denn, daß der Auftrag sich 
nicht auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezieht. Erlischt der Auf- 
s 4 finden der § 672 Satz 27* und der § 674 "“ des Bürgerlichen Ge- 
uchs 
* siehe oben BGB 672. ** siehe oben S. 57. 
entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand durch einen Dienstvertrag oder einen 
Werkvertrag verpflichtet hat, ein ihm von dem Gemeinschuldner übertragenes 
Geschäft für diesen zu besorgen. 
27 (21 al. Erlischt ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag oder 
du Dienst= oder Werkvertrag der im 8 23 (19a] Abs. 2 bezeichneten Art in Folge 
er Eröffnung des Verfahrens, so ist der andere Theil in Ansehung der nach 
er Eröffnung des Verfahrens entstandenen Ersatzansprüche im Falle des § 672 
atz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Massegläubiger, im Falle des § 674 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs Konkursgläubiger. 
1 GO 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außer- 
ha- des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder 
barch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbe- 
etriebes Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen. 
(RG# 14./10. 1905 RGBl 759.) Diese Vorschrift gilt auch für Handlungs- 
agenten. die ein stehendes Gewerbe betreiben, in Ansehung der Befugnis, als 
ermittler oder Vertreter des Geschäftsherrn den Ankauf von Waren vorzu- 
nehmen oder Bestellungen auf Waren zu suchen. 
de Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach 
5 Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Be— 
ellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, 
  
  
  
  
 
	        
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