1062 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
nach Merkmalen näher festgesetzt wird, beziehungsweise nach welchen
benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Ge—
meinde im Sinne der für Firmen in 8 30 Abs. 1 bis 3 des
Handelsgesetzbuches gegebenen Vorschriften anzusehen sind, werden
von dem Herzoglichen Staats-Ministerium ausgeübt.
§ 2. In Fällen, in welchen es sich darum handelt, den dazu
Verpflichteten zu einer Anmeldung, zu der Zeichnung einer Unter-
schrift, zu der Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister
oder zur Unterlassung der unbefugten Führung einer Firma anzu-
halten, sind die Ortspolizeibehörden verpflichtet, auf Ersuchen des
Gerichts die erforderten Ermittelungen anzustellen und deren Er-
gebniß demselben mitzutheilen.
Sie sind auch ohne ein solches Ersuchen verpflichtet, dem zustän-
digen Amtsgericht von Thatsachen Mittheilung zu machen, welche
zu ihrer Kenntniß gekommen sind und geeignet erscheinen, ein ge-
richtliches Einschreiten der in Absatz 1 gedachten Art zu veranlassen.
Diese Vorschriften finden auf die Fälle entsprechende An-
wendung, in denen das Erlöschen der Firma von Amtswegen einzu-
tragen, oder eine Eintragung nach Maßgabe der §§ 142 bis 144,
147 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit als nichtig zu löschen ist.
§ 3. Das Herzogliche Staats-Ministerium ist berechtigt, je nach
dem vorhandenen Verkehrsbedürfniß:
zur Vornahme freihändiger Käufe und Verkäufe von
Gegenständen, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben;
zur Abgabe von Gutachten über den Börsen= oder Markt-
preis von Gegenständen;
zur Feststellung des Zustandes, der Menge oder des
Werthes von Waaren
Handelsmäkler öffentlich zu ermächtigen.
Die Ermächtigung erfolgt durch eine Bestallungsurkunde auf
Vorschlag der Handelskammer und nach gutachtlicher Anhörung der
Obrigkeit der betreffenden Gemeinde.
8 4. Von jeder Bestallung eines Handelsmäklers wird dem
Amtsgericht seines Wohnsitzes Seitens des Herzoglichen Staats-
Ministeriums Kenntniß gegeben.
Der so angestellte Handelsmäkler hat vor Beginn seiner amt-
lichen Thätigkeit vor dem in Absatz 1 genannten Amtsgericht einen
Eid dahin zu leisten, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu er-
füllen wolle.
Die erfolgte Beeidigung ist Seitens des Amtsgerichts bei