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1064 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
werden. Dieselbe ist durch die Braunschweigischen Anzeigen bekannt
zu machen.
8§ 7. Das Herzogliche Staats-Ministerium ist berechtigt, über
die Höhe der Vergütung für die Leistungen der Handelsmäkler Tax-
vorschriften zu erlassen.
§ 8. Das Herzogliche Staats-Ministerium ist berechtigt, An-
stalten zur Ausgabe von Lagerscheinen im Sinne der 88§ 363 Abs. 2,
424 des HGB zu ermächtigen, und über solche Lagerscheine, unbe-
schadet der dieserhalb im H##B gegebenen Vorschriften, nähere Be-
stimmungen zu treffen.
§ 9. Die Ortspolizeibehörden haben auf Antrag des Eigen-
thümers und auf dessen Kosten den Verlust eines Inhaberpapiers
durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß das Inhaberpapier dem Eigenthümer ge-
stohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.
Auf die in § 367 Abs. 3 des HGB genannten Papiere findet
diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 10. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen wer-
den aufgehoben, insbesondere
1. das Gesetz Nr. 31 vom 14. September 1863, die Einführung
des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches betreffend;
2. das Gesetz Nr. 2 vom 14. Januar 1864, die Bekanntmachung
der Gesellschaftsverträge der Aktiengesellschaften und der Kom-
manditgesellschaften auf Aktien u. s. w. betreffend;
3. das Gesetz Nr. 26 vom 30. April 1867, Aktiengesellschaften
betreffend, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht
in Handelsgeschäften besteht;
4. die Bekanntmachung Nr. 31 vom 10. April 1895, die Makler-
ordnung für das Herzogthum Braunschweig betreffend.
§ 11. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.
5. Bremen.:
G 18. Juli 1899. Abgeändert 24./7. 1900. (G S. 235.)
Der Senat verordnet im Einverständniß mit der Bürgerschaft:
§ 1. Versicherungsgesellschaften sind, sofern ihre Firma nicht
nach den reichsgesetzlichen Vorschriften in das Handelsregister ein-
1 G 23/7. 99, Führung des Firmenregisters betr., abgeändert
durch G 24./7. 00 (GS S. 235).