Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1064 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
  
  
werden. Dieselbe ist durch die Braunschweigischen Anzeigen bekannt 
zu machen. 
8§ 7. Das Herzogliche Staats-Ministerium ist berechtigt, über 
die Höhe der Vergütung für die Leistungen der Handelsmäkler Tax- 
vorschriften zu erlassen. 
§ 8. Das Herzogliche Staats-Ministerium ist berechtigt, An- 
stalten zur Ausgabe von Lagerscheinen im Sinne der 88§ 363 Abs. 2, 
424 des HGB zu ermächtigen, und über solche Lagerscheine, unbe- 
schadet der dieserhalb im H##B gegebenen Vorschriften, nähere Be- 
stimmungen zu treffen. 
§ 9. Die Ortspolizeibehörden haben auf Antrag des Eigen- 
thümers und auf dessen Kosten den Verlust eines Inhaberpapiers 
durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn glaub- 
haft gemacht wird, daß das Inhaberpapier dem Eigenthümer ge- 
stohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. 
Auf die in § 367 Abs. 3 des HGB genannten Papiere findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. 
§ 10. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen wer- 
den aufgehoben, insbesondere 
1. das Gesetz Nr. 31 vom 14. September 1863, die Einführung 
des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches betreffend; 
2. das Gesetz Nr. 2 vom 14. Januar 1864, die Bekanntmachung 
der Gesellschaftsverträge der Aktiengesellschaften und der Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien u. s. w. betreffend; 
3. das Gesetz Nr. 26 vom 30. April 1867, Aktiengesellschaften 
betreffend, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht 
in Handelsgeschäften besteht; 
4. die Bekanntmachung Nr. 31 vom 10. April 1895, die Makler- 
ordnung für das Herzogthum Braunschweig betreffend. 
§ 11. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten. 
  
5. Bremen.: 
G 18. Juli 1899. Abgeändert 24./7. 1900. (G S. 235.) 
Der Senat verordnet im Einverständniß mit der Bürgerschaft: 
§ 1. Versicherungsgesellschaften sind, sofern ihre Firma nicht 
nach den reichsgesetzlichen Vorschriften in das Handelsregister ein- 
  
1 G 23/7. 99, Führung des Firmenregisters betr., abgeändert 
durch G 24./7. 00 (GS S. 235).
	        
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