Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
5. Bremen. 1065 
  
  
getragen ist, bei dem Amtsgericht zur Eintragung in ein besonderes 
Register (Versicherungsregister) anzumelden, wenn sie im bremischen 
Staatsgebiete ihre Handelsniederlassung oder eine Zweigniederlas— 
sung haben, oder durch einen im bremischen Staatsgebiete wohn— 
haften Bevollmächtigten ihr Geschäft betreiben. Die Vorschriften der 
88 10, 12 bis 15, des § 30 Abs. 1, 3, der §§ 33 bis 35 und 37 
des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung, die Vor- 
schrift des § 10 jedoch mit der Beschränkung, daß die Veröffent- 
lichung der Eintragungen nur in dem für die öffentlichen Bekannt- 
machungen des Gerichts bestimmten Blatte erfolgt. 
Betreiben die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften ihr Ge- 
schäft in Bremen nur durch einen Bevollmächtigten, so sind der Name 
des Bevollmächtigten, sowie bei späteren Aenderungen der Vollmacht 
auch diese Aenderungen und das Erlöschen der Vollmacht in das 
Register einzutragen. Die Vollmacht und deren Aenderungen sind 
schriftlich bei dem Registergericht niederzulegen. Der Bevollmäch- 
tigte hat seine Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu 
zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen. Im Uebrigen 
sindet die Vorschrift des § 15 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches 
auf den Bevollmächtigten entsprechende Anwendung. Die Bevoll- 
mächtigten sind persönlich dafür verantwortlich, daß die von ihnen 
vertretenen Gesellschaften die nach diesem Gesetz für die Eintragung 
in das Register geltenden Vorschriften befolgen. 
8 2. Ausländische Gesellschaften der im § 1 bezeichneten Art 
haben bei ihrer Anmeldung zum Register ihre Unterwerfung unter 
die Bremische Gerichtsbarkeit dem Registergericht schriftlich zu er- 
klären und die Vollmacht ihrer Bremischen Bevollmächtigten auf 
ihre Vertretung bei den Bremischen Gerichten zu erstrecken. 
§ 3. Die nach dem bisherigen Recht im Handelsregister be- 
wirkten Eintragungen, welche nach dem Handelsgesetzbuch unzu- 
lässig sind und auch durch Art. 22 des Einführungsgesetzes zum 
Handelsgesetzbuch nicht aufrecht erhalten werden, können von Amts- 
wegen gelöscht werden. Dies gilt insbesondere 
1. von der Eintragung von Handelsvollmachten (§ 11 des Bre- 
Lcen Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 6. Juni 
64), * 
2. von der Eintragung ausländischer Handelsgesellschaften, sofern 
sie im Bremischen Staatsgebiet teine Zweigniederlassung haben, 
3. von der Eintragung sonstiger ausländischer Erwerbsgesell- 
schaften, 
4. von den auf Grund des § 5 des Bremischen Einführungs-
	        
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