Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
6. Elsat-Lothringen. 1069 
II. Der § 13 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Ist der Lagerschein oder der Warrant abhanden gekom- 
men, so findet die Vorschrift des § 365 Abs. 2 des Handels- 
gesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß die Sicher- 
heit bei der Anstalt zu leisten ist. 
  
  
  
  
6. Elsaß-Lothringen.! 
G, betr. d. Ausführung des RG über die Angelegenh. d. 
freiw. Gerichtsbarkeit, v. 6. Dezember 1899. (GBl Nr. 15 
S. 117.) 
8 39. Das Ministerium ertheilt 
1. die Ermächtigung von Handelsmäklern zum freihändigen Ver- 
kaufe von Sachen, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, 
2. die Ermächtigung von Lageranstalten zur Ausstellung von 
Lagerscheinen und Lagerpfandscheinen (§ 363 Abs. 2 des Han- 
delsgesetzbuchs, Artikel 1, 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1858, 
richtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten ge- 
schehene Streitverkündigung die Stelle der Klage. 
§ 11. Die dem Lagerschein-Inhaber und die dem Warrant--Inhaber 
zustehenden Rechte auf die der Anstalt übergebenen Gegenstände erstrecken sich 
auch auf den im Fall des Verlustes oder der Beschädigung, namentlich bei 
Brandversicherungen, geleisteten oder zu leistenden Schadensersatz. 
§ 12. Der Inhaber des Lagerscheines kann jederzeit, gegen Zahlung 
des Betrags der Pfandschuld nebst den etwaigen Zinsen bis zum Verfalltage 
und den Kosten an den Inhaber des Warrants, die freie Verfügung über die 
verpfändeten Gegenstände erlangen. Wenn der Inhaber des Warrants un- 
bekannt oder abwesend ist oder die Empfangnahme weigert, so kann der In- 
haber des Lagerscheins die freie Verfügung über die verpfändeten Gegenstände 
erhalten, sobald er bei der Anstalt den Betrag der Pfandschuld nebst den 
Zinsen bis zum Verfalltage hinterlegt und, falls die Hinterlegung nach dem 
Verfalltage geschieht, für etwa nach dem Verfalltage laufende Zinsen und ent- 
standene Kosten der Anstalt Sicherheit leistet. 
8 13. Wegen abhanden gekommener Lagerscheine und Warrants finden 
die Bestimmungen der Artikel 73 und 74 der Wechsel-Ordnung mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß der Eigenthümer die ihm als Inhaber zustehenden 
Rechte ausüben kann, wenn er bis zur Amortisation Sicherheit bei der Anstalt 
leistet, entsprechende Anwendung. 
1 Vgl. V, betr. die Führung des Schiffsregisters, 30./12. 99 
(Central= und Bezirksamtsblatt 1900. S. 11); Verf. über Führung des 
Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters 4./1. 1900 
(das. S. 13)
	        
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