7. Hamburg. 1071
verwalter, im Gebiet der Landherrenschaft Bergedorf an den Bürger-
meister der Stadt Bergedorf zu richten. Die Behörden sind ver-
pflichtet, solchen Anträgen stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen sei. Die Kosten der Be-
kanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern
vorzuschießen.
§ 4. Als Heimathshafen im Sinne der §§ 526, 527, 680 und
754 Ziffer 6 des Handelsgesetzbuchs gelten für diejenigen Schiffe,
welche ihren Heimathshafen in einem hamburgischen Hafen, mit
Ausnahme der Häfen des Amtes Ritzebüttel, haben, auch die Häfen
von Altona und Harburg, sowie sämmtliche hamburgischen Häfen
mit Ausnahme der Häfen des Amtes Ritzebüttel. Als Heimaths-
hafen im Sinne des 8§ 553 des Handelsgesetzbuchs gelten für die-
selben alle Elbhäfen.
Für Schiffe, welche ihren Heimathshafen in einem Hafen des
Amtes Ritzebüttel haben, gelten alle Elbhäfen als Heimathshafen im
Sinne der im ersten Absatze angezogenen Bestimmungen des Han-
delsgesetzbuchs.
§ 5. Für den freiwilligen öffentlichen Verkauf von Schiffen und
Schiffsparten sind außer den Notaren das Gerichtsvollzieheramt und
die Gerichtsvollzieher in Ritzebüttel und Bergedorf zuständig. Außer-
dem können von der Deputation für Handel und Schiffahrt nach
Maßgabe des Gesetzes, betreffend Aufhebung des Instituts der be-
eidigten Mäkler und Ernennung von beeidigten Auctionatoren, vom
20. December 1871 für Verkäufe von Schiffen und Schiffsparten
besondere beeidigte Auctionatoren ernannt werden.
§ 6. Ueber die Führung von Tagebüchern auf kleineren Fahr-
zeugen können im Wege der Verordnung des Senats nähere Bestim-
mungen erlassen werden. Bis zum Erlasse anderweiter Bestim-
mungen verbleibt es dabei, daß auf denselben für kurze Küsten-
fahrten die Führung eines Tagebuchs nicht erforderlich ist.
§ 7. Zum Erlaß örtlicher Verordnungen im Sinne der
88 561, 568, 593 und 595 des Handelsgesetzbuchs ist die Deputation
für Handel und Schiffahrt zuständig. Das Gesetz, betreffend die
1 Verordnung, betreffend Löschzeit für Seeschiffe im Hamburgi-
schen Hafen. 29./12. 1899. (GS II. Abth. S. 205.)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes, betreffend Ausführung des Handels-
gesetztuches, vom 29. Dezember 1899 wird verordnet, was folgt:
Für die Löschzeit kommen, wenn nicht durch Vertrag Abweichungen fest-
gesetzt sind, die folgenden Bestimmungen zur Anwendung.