Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
7. Hamburg. 1075 
oder sonst zu Wasser übernommen, so findet § 609 Abs. 1 des 
Handelsgesetzbuchs auf die Ansprüche des Empfängers wegen äußer- 
lich erkennbarer Beschädigung oder wegen äußerlich erkennbaren theil- 
weisen Verlustes keine Anwendung. Diese Ansprüche erlöschen durch 
eine vorbehaltlose Quittung; sie erlöschen nicht, wenn sie in der 
Quittung thunlichst genau bezeichnet und vorbehalten sind. 
Hinsichtlich der Ansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer Be- 
schädigung oder wegen äußerlich nicht erkennbaren theilweisen Ver- 
lustes der Güter behält es bei den Bestimmungen des Handelsgesetz- 
buchs sein Bewenden. 
§ 9. Für die Aufmachung der Dispache ist der hamburgische 
Dispacheur für alle Häfen des Staatsgebiets zuständig. 
§ 10. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Handelsgesetzbuch 
in Kraft. . 
Das Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handels- 
gesetzbuche vom 22. December 1865 wird aufgehoben, soweit dasselbe 
nicht bereits außer Kraft getreten ist oder durch Reichsgesetz ausge- 
hoben wird. 
—.— 
  
  
8 6. Wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter 
Raum des Schiffes verfrachtet ist, so hat jeder Theilnehmer von der im § 2 
festgesetzten Löschzeit eine dem Verhältnisse des Theils zu dem Gesammt- 
Raumgehalt des Schiffes entsprechende Theillöschzeit zu beanspruchen. 
Jedem Theilempfänger ist von der Löschbereitschaft seiner Theilladung 
Anzeige zu machen. Tiese Anzeige tritt hinsichtlich des Beginns der Theil- 
löschzeit an die Stelle der im § 1 erwähnten Anzeige. 
Stückgüter. 
8 7. Für die Entlöschung von Stückgütern gilt der § 604 des Handels- 
gesetzbuches, und hat daher der Empfänger dieselben auf die Aufforderung des 
Schiffers ohne Verzug abzunehmen. 
Ist der Empfänger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die Aufforderung 
durch Bekanntmachung in den im § 1 genannten Zeitungen geschehen. 
Die im § 604 unter Bezugnahme auf 8 601 des Handelsgesetzbuches vor- 
geschriebene Benachrichtigung des Befrachters von der Hinterlegung der Güter 
kann durch Bekanntmachung in den im § 1 genannten Zeitungen erfolgen. 
Uebergangsbestimmung. 
§ 8. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Seeschiffe und deren 
Leichter im hiesigen Hafen, welche nicht schon vor der Gültigkeit derselben 
ihre Löschbereitschaft angezeigt haben. 
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
  
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