8. Hessen. 9. Lippe. 1077
Gesetze, das oberste Verwaltungsgericht betreffend, vom 11. Januar
1875 für das Verfahren vor dem Kreis-, Provinzialausschuß und
dem Verwaltungsgerichtshofe gegeben sind.
Art. 5. Wird glaubhaft gemacht, daß ein Inhaberpapier dem
Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst ab-
handen gekommen ist, so haben die Polizeibehörden auf Antrag
eines Berechtigten den Verlust des Inhaberpapiers durch den Deut-
schen Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die Kosten hat der Antrag-
steller zu tragen und vorzuschießen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im 8 367
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere.
Art. 6. Proteste dürfen von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr
Abends, zu einer früheren oder späteren Tageszeit aber nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Person, gegen welche protestirt wer-
den soll, erhoben werden; die Zustimmung soll in der Protest-
urkunde vermerkt werden.
Art. 7. Für die Bestimmung, daß auch Schiffe von einer
geringeren als der im § 120 des Gesetzes, betreffend die privat-
rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895
bestimmten Tragfähigkeit in das Schiffsregister einzutragen sind,
ist das Ministerium der Justiz zuständig.
Art. 8. Aufgehoben werden insoweit, als sie noch in Geltung
sind und nicht selbst andere Gesetze aufheben:
1. das Gesetz, die Einführung des allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuchs betreffend, vom 1. August 1862;
2. das Gesetz, die Ausführung der allgemeinen Deutschen Wechsel-
ordnung im Großherzogthum Hessen betreffend, vom 4. Juni
1849;
3. das Gesetz, die allgemeinen Feiertage im Sinne der Deutschen
Wechselordnung in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom
4. April 1896.
Art. 9. Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in Kraft.
9. Lippe.:
G 27. Nüvember 1899. (Gl S. 528.) m—
§ 1. Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche die
Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Han-
1 Vgl. G 13./12. 99 (GBl S. 563).