Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
8. Hessen. 9. Lippe. 1077 
  
  
Gesetze, das oberste Verwaltungsgericht betreffend, vom 11. Januar 
1875 für das Verfahren vor dem Kreis-, Provinzialausschuß und 
dem Verwaltungsgerichtshofe gegeben sind. 
Art. 5. Wird glaubhaft gemacht, daß ein Inhaberpapier dem 
Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst ab- 
handen gekommen ist, so haben die Polizeibehörden auf Antrag 
eines Berechtigten den Verlust des Inhaberpapiers durch den Deut- 
schen Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die Kosten hat der Antrag- 
steller zu tragen und vorzuschießen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im 8 367 
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere. 
Art. 6. Proteste dürfen von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr 
Abends, zu einer früheren oder späteren Tageszeit aber nur mit 
ausdrücklicher Zustimmung der Person, gegen welche protestirt wer- 
den soll, erhoben werden; die Zustimmung soll in der Protest- 
urkunde vermerkt werden. 
Art. 7. Für die Bestimmung, daß auch Schiffe von einer 
geringeren als der im § 120 des Gesetzes, betreffend die privat- 
rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 
bestimmten Tragfähigkeit in das Schiffsregister einzutragen sind, 
ist das Ministerium der Justiz zuständig. 
Art. 8. Aufgehoben werden insoweit, als sie noch in Geltung 
sind und nicht selbst andere Gesetze aufheben: 
1. das Gesetz, die Einführung des allgemeinen Deutschen Handels- 
gesetzbuchs betreffend, vom 1. August 1862; 
2. das Gesetz, die Ausführung der allgemeinen Deutschen Wechsel- 
ordnung im Großherzogthum Hessen betreffend, vom 4. Juni 
1849; 
3. das Gesetz, die allgemeinen Feiertage im Sinne der Deutschen 
Wechselordnung in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 
4. April 1896. 
Art. 9. Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürger- 
lichen Gesetzbuch in Kraft. 
  
9. Lippe.: 
G 27. Nüvember 1899. (Gl S. 528.) m— 
§ 1. Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche die 
Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Han- 
1 Vgl. G 13./12. 99 (GBl S. 563). 
 
	        
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