1078 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
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delsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, ist das Staatsministerium zu—
ständig.
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, die nach 8 30 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können.
§ 2. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und
Gemeindebehörden haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden
Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen An-
meldung zum Handelsregister oder Genossenschaftsregister dem Re-
gistergerichte Mittheilung zu machen.
Die Verwaltungs= und Steuerbehörden sind verpflichtet, dem
Registergerichte über die Anmeldung und Abmeldung steuerpflichtiger
Gewerbe, über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer,
sowie über später eingetretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen.
§ 3. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers
nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf An-
trag des Eigenthümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren ge-
gangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekannt-
machung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern vorzu-
schießen.
10. Lübeck.!
G 30. Oktober 1899. (GS S. 150.) § 164—171.
Sechster Abschnitt.
Vorschriften zum Handelsgesetzbuche.
§ 164. Das Landgericht, die Staatsanwaltschaft, die Amts-
richter, das Grundbuchamt, das Polizeiamt und die Steuerbehörde
haben die zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle einer unrichtigen,
unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister
oder Genossenschaftsregister dem Registerrichter des Amtsgerichtes
mitzutheilen. *
§ 165. Die Ermächtigung einer Anstalt zur Ausstellung von
Lagerscheinen steht dem Senate zu.
§ 166. Die Ermächtigung von Handelsmäklern, Waaren, die
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1 G üb. Ausführ. d. G. üb. freiw. Gerichtsbark. 7./11. 99 (Ver.
Bl S. 317) 18.