Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

1078 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
— 
delsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, ist das Staatsministerium zu— 
ständig. 
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, die nach 8 30 Abs. 4 
des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können. 
§ 2. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei= und 
Gemeindebehörden haben von den zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen An- 
meldung zum Handelsregister oder Genossenschaftsregister dem Re- 
gistergerichte Mittheilung zu machen. 
Die Verwaltungs= und Steuerbehörden sind verpflichtet, dem 
Registergerichte über die Anmeldung und Abmeldung steuerpflichtiger 
Gewerbe, über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer, 
sowie über später eingetretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen. 
§ 3. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers 
nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf An- 
trag des Eigenthümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren ge- 
gangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekannt- 
machung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern vorzu- 
schießen. 
  
10. Lübeck.! 
G 30. Oktober 1899. (GS S. 150.) § 164—171. 
Sechster Abschnitt. 
Vorschriften zum Handelsgesetzbuche. 
§ 164. Das Landgericht, die Staatsanwaltschaft, die Amts- 
richter, das Grundbuchamt, das Polizeiamt und die Steuerbehörde 
haben die zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle einer unrichtigen, 
unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister 
oder Genossenschaftsregister dem Registerrichter des Amtsgerichtes 
mitzutheilen. * 
§ 165. Die Ermächtigung einer Anstalt zur Ausstellung von 
Lagerscheinen steht dem Senate zu. 
§ 166. Die Ermächtigung von Handelsmäklern, Waaren, die 
— — 
1 G üb. Ausführ. d. G. üb. freiw. Gerichtsbark. 7./11. 99 (Ver. 
Bl S. 317) 18.
	        
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