Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

1080 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
für die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften, insbesondere über 
Firmen, Handelsbücher und Prokura, werden von den Großherzog— 
lichen Ministerien des Innern und der Justiz gemeinschaftlich er- 
lassen. Das Gleiche gilt von der in § 30 Abs. 4 des Handelzsgesetz- 
buchs vorgesehenen Bestimmung, daß benachbarte Orte oder Gemein- 
den als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne der Vorschriften 
des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind. 
8 2. Für die Feststellung des Marktpreises von Waaren sowie 
des Zustandes, der Menge oder des Werthes von Waaren können 
Mäkler öffentlich bestellt werden. 
Die Anstellung und Entlassung der Mäkler steht für das Gebiet 
der Städte den Magistraten, im Uebrigen dem Großherzoglichen 
Ministerium des Innern zu. In den Städten, in welchen nach Orts- 
gebrauch die Bestellung der Mäkler durch die Organe des Handels- 
standes erfolgt, steht dem Magistrat ihre Bestätigung zu. 
§ 3. Die öffentlich angestellten Mäkler (öffentliche Mäkler) 
haben vor Antritt ihrer Stellung vor dem Amtsgericht ihres Wohn- 
sitzes den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten ge- 
treu erfüllen werden. 
Sie haben einen amtlichen Stempel zu führen und einen Ab- 
druck des Stempels dem Amtsgericht und der Dienstaufsichtsbehörde 
einzureichen. 
Die öffentlichen Mäkler unterstehen der Dienstaufsicht der Be- 
hörde, welche sie angestellt oder bestätigt hat, und können von dieser 
Behörde zur Erfüllung ihrer Pflichten durch Ordnungsstrafen ange- 
halten werden. Im Uebrigen werden die Bestimmungen über die 
Anstellung und Entlassung sowie über die Rechte und Pflichten der 
Mäkler durch landesherrliche Verordnung, in Ansehung der von den 
Magistraten angestellten Mäkler durch Ortssatzung bestimmt. 
§ 4. Die öffentlichen Mäkler können von der im § 2 Abs. 2 
bezeichneten Behörde zum freihändigen Verkauf von Sachen, die 
einen Börsen= oder Marktpreis haben, ermächtigt werden. 
Das Gleiche gilt von dem freihändigen Ankauf von Sachen, 
die einen Börsen= oder Marktpreis haben. 
§ 5. Die Vorschriften der 88 2 bis 4 finden auch auf die be- 
reits angestellten öffentlichen Mäkler Anwendung. Ihre wiederholte 
Beeidigung ist nicht erforderlich. 
Die Vorschriften des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 über 
die Kursmäkler bleiben unberührt. 
 
	        
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