11. Mecklenburg-Schwerin. 1081
Zweiter Abschnitt.
Handelsgesellschaften.
§ 6. Handelsgesellschaften können, auch wenn sie keine juristi-
schen Personen sind, Lehngüter nur mit landesherrlicher Genehmi-
gung sowie Landgüter im Werthe von mehr als fünftausend Mark,
die entweder allodifizirte Lehngüter oder Erbpachtgrundstücke sind,
nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Justiz-Ministeriums
erwerben. « « mm
Die Vorschriften des § 8, des § 27 Abs. 2, 3 und des § 28
der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt von der Vorschrift des § 28 der angezogenen
Verordnung in dem Falle, daß die Handelsgesellschaften, die keine
juristischen Personen sind, ritterschaftliche Allodialgüter erwerben.
Dritter Abschnitt.
Handelsgeschäfte.
§ 7. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Lagerscheinen an An-
stalten nach Maßgabe des § 363 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs wird
von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern ertheilt.
Die näheren Bestimmungen über die Lagerscheine können, un-
beschadet der Vorschriften des § 363 Abs. 2 und der 88 364, 365,
424 des Handelsgesetzbuchs, durch landesherrliche Verordnung oder
durch Ortssatzung getroffen werden.
§ 8. Die Polizeibehörden haben auf Antrag des Berechtigten
den Verlust eines Inhaberpapiers, mit Ausnahme der in 8 367
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere, durch den Deut-
schen Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß das Inhaberpapier dem Eigenthümer gestohlen worden,
verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten
hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.
Vierter Abschnitt.
Seehandel.
§ 9. Jedes Schiff, welches mehreren Eigenthümern gehört,
muß einen Korrespondentrheder haben.
§ 10. Bei Abstimmungen über Angelegenheiten des laufenden
Rhedereibetriebes werden die Stimmen der Mitrheder, welche an dem