Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

11. Mecklenburg-Schwerin. 1081 
  
Zweiter Abschnitt. 
Handelsgesellschaften. 
§ 6. Handelsgesellschaften können, auch wenn sie keine juristi- 
schen Personen sind, Lehngüter nur mit landesherrlicher Genehmi- 
gung sowie Landgüter im Werthe von mehr als fünftausend Mark, 
die entweder allodifizirte Lehngüter oder Erbpachtgrundstücke sind, 
nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Justiz-Ministeriums 
erwerben. « « mm 
Die Vorschriften des § 8, des § 27 Abs. 2, 3 und des § 28 
der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden 
entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt von der Vorschrift des § 28 der angezogenen 
Verordnung in dem Falle, daß die Handelsgesellschaften, die keine 
juristischen Personen sind, ritterschaftliche Allodialgüter erwerben. 
Dritter Abschnitt. 
Handelsgeschäfte. 
§ 7. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Lagerscheinen an An- 
stalten nach Maßgabe des § 363 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs wird 
von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern ertheilt. 
Die näheren Bestimmungen über die Lagerscheine können, un- 
beschadet der Vorschriften des § 363 Abs. 2 und der 88 364, 365, 
424 des Handelsgesetzbuchs, durch landesherrliche Verordnung oder 
durch Ortssatzung getroffen werden. 
§ 8. Die Polizeibehörden haben auf Antrag des Berechtigten 
den Verlust eines Inhaberpapiers, mit Ausnahme der in 8 367 
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere, durch den Deut- 
schen Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn glaubhaft gemacht 
wird, daß das Inhaberpapier dem Eigenthümer gestohlen worden, 
verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten 
hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen. 
Vierter Abschnitt. 
Seehandel. 
§ 9. Jedes Schiff, welches mehreren Eigenthümern gehört, 
muß einen Korrespondentrheder haben. 
§ 10. Bei Abstimmungen über Angelegenheiten des laufenden 
Rhedereibetriebes werden die Stimmen der Mitrheder, welche an dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.