Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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1082 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
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Sitze der Rhederei nicht wohnhaft sind und bei dem Korrespondent- 
Erheder einen Vertreter nicht angemeldet haben, sowie die Stimmen 
der Mitrheder, welche rechtlich oder thatsächlich an der Theilnahme 
behindert sind, solange sie einer Vertretung entbehren, den Stim- 
men der Mehrheit hinzugezählt. 
§ 11. Die Minderheit der Rheder, welche durch einen Be- 
schluß der Mehrheit in den Angelegenheiten der Rhederei über- 
stimmt ist (Handelsgesetzbuch § 491 Abs. 1, § 506 Abs. 1), hat 
das Recht, das Schiff zu setzen, d. h. dasselbe zu einem bestimmten 
Geldpreise zu veranschlagen, zu welchem die Mehrheit der Rheder 
entweder das Schiff gegen Auszahlung der Antheile der Minderheit 
nach jenem Preise übernehmen oder, wenn sie dies ablehnt, das 
Schiff der Minderheit der Rheder gegen Auszahlung ihrer Antheile 
nach jenem Preise überlassen muß. 
Auf das Setzungsrecht finden die Vorschriften der §8 12 bis 
20 Anwendung. 
§ 12. Zu der Minderheit der Rheder (8 11 Abs. 1) werden 
auch die etwa bei der Abstimmung ordnungswidrig übergangenen 
Mitrheder gerechnet, die sich dem Beschlusse der Mehrheit nicht 
fügen wollen. 
Das Recht zu setzen steht allen zu der Minderheit Gehörenden, 
welche davon Gebrauch machen wollen, zu, daher, wenn die Uebrigen 
dies nicht wollen, auch einem Einzelnen. 
Der Korrespondentrheder hat sofort nach beendigter Abstimmung 
die überstimmte Minderheit der Rheder mit dem Beschlusse der 
Mehrheit bekannt zu machen und dabei unter Aufführung eines 
jeden befragten Rheders und seiner Part anzugeben, ob und wie 
derselbe gestimmt hat. 
§ 13. Der Geldanschlag des Schiffes, welchen die Setzung ent- 
halten muß, ergreift den Werth des Schiffes nebst Zubehör und 
behält die sonstigen Aktiva und Passiva einer besonderen Berech- 
nung vor. 
§ 14. Die Setzungserklärung muß bei Verlust des Setzungs- 
rechts binnen drei Tagen, in eiligen Fällen sofort nach erlangter 
Kenntniß von dem Mehrheitsbeschlusse, dem Korrespondentrheder 
durch einen Gerichtsvollzieher oder Notar zugestellt werden. 
Der Korrespondentrheder hat die Setzungserklärung mit Angabe 
des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, sofort nach Ablauf der in 
Abs. 1 bezeichneten Frist den Rhedern, welche für den Mehrheits- 
beschluß gestimmt haben, mitzutheilen. Daß diese Mittheilung einem 
Rheder, der nicht am Rhedereisitze wohnt, zugegangen ist, wird 
 
	        
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