Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
11. Mecklenburg-Schwerin. 1083 
  
  
vermuthet, wenn durch einen Postschein dargethan wird, daß an 
den Rheder an dem angegebenen Tage von dem Korrespondentrheder 
ein Brief zur Post gegeben ist. 
§ 15. Die Ausführung des Mehrheitsbeschlusses muß nach 
rechtzeitig erfolgter Setzung unterbleiben. 
§ 16. Die Rheder, welchen die Setzungserklärung mitgetheilt 
worden ist, haben ihre Gegenerklärung binnen einer Woche an den 
Korrespondentrheder abzugeben. Die Frist beginnt mit der Mit- 
theilung oder mit der Aufgabe des die Mittheilung enthaltenden 
Briefes zur Post. 
Die Rheder, welche sich innerhalb der Frist überhaupt nicht oder 
undentlich oder ungenügend erklären, werden als von dem Mehrheits- 
beschluß zurücktretend angesehen. 
8§ 17. Im Falle des Gehens müssen die gesammten Parte der 
Rheder, welche für den Mehrheitsbeschluß gestimmt haben, gegeben 
werden, mit Ausnahme der Parte derjenigen, welche von dem 
Mehrheitebeschluß zurücktreten oder als von demselben zurücktretend 
angesehen werden. 
Ist die Mehrheit über Nehmen oder Geben getheilt, so gehen die- 
jenigen vor, welche die ganze Part des oder der Setzenden für 
ihre alleinige Rechnung nehmen wollen, jedoch mit Ausnahme des 
Falles, daß die Parte derfenigen, welche geben oder von dem Mehr- 
beitsbeschluß zurücktreten wollen, zusammen mit den Parten des 
oder der Setzenden mindestens die Hälfte aller Parte der Rheder 
betragen, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben. 
In diesem Falle müssen die Rheder, welche die Part des oder der 
Setzenden für ihre alleinige Rechnung nehmen wollen, entweder auch 
noch die Parte der geben wollenden Rheder zum Setzungsvpreise 
nehmen oder ebenfalls ihre Parte geben oder von dem Mehrheits- 
beschlusse zurücktreten. 
Tritt dieser Ausnahmefall ein, so hat der Korrespondentrheder 
sofort nach dem Eingange sämmtlicher Antworten auf die Setzungs- 
erklärung, spätestens sofort nach Ablauf der im § 16 vorgeschrie- 
benen Frist, jedem Rheder, der nehmen will. genane schriftliche 
Mittheilung von den Antworten der einzelnen Rheder sowie darüber 
in machen, welche Rheder und aus welchen Gründen als von den 
Mehrheitsbeschlüssen zurücktretend anzusehen sind. 
Auf diese Mittheilung hat der betreffende Rheder seine schließ- 
liche Erklärung über die Setzung binnen einer nach Maßgabe des 
§ 16 zu berechnenden Frist von einer Woche abzugeben, widrigen- 
Fusw er als von dem Mehrheitsbeschlusse zurücktretend angesehen 
ird.
	        
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