11. Mecklenburg-Schwerin. 1083
vermuthet, wenn durch einen Postschein dargethan wird, daß an
den Rheder an dem angegebenen Tage von dem Korrespondentrheder
ein Brief zur Post gegeben ist.
§ 15. Die Ausführung des Mehrheitsbeschlusses muß nach
rechtzeitig erfolgter Setzung unterbleiben.
§ 16. Die Rheder, welchen die Setzungserklärung mitgetheilt
worden ist, haben ihre Gegenerklärung binnen einer Woche an den
Korrespondentrheder abzugeben. Die Frist beginnt mit der Mit-
theilung oder mit der Aufgabe des die Mittheilung enthaltenden
Briefes zur Post.
Die Rheder, welche sich innerhalb der Frist überhaupt nicht oder
undentlich oder ungenügend erklären, werden als von dem Mehrheits-
beschluß zurücktretend angesehen.
8§ 17. Im Falle des Gehens müssen die gesammten Parte der
Rheder, welche für den Mehrheitsbeschluß gestimmt haben, gegeben
werden, mit Ausnahme der Parte derjenigen, welche von dem
Mehrheitebeschluß zurücktreten oder als von demselben zurücktretend
angesehen werden.
Ist die Mehrheit über Nehmen oder Geben getheilt, so gehen die-
jenigen vor, welche die ganze Part des oder der Setzenden für
ihre alleinige Rechnung nehmen wollen, jedoch mit Ausnahme des
Falles, daß die Parte derfenigen, welche geben oder von dem Mehr-
beitsbeschluß zurücktreten wollen, zusammen mit den Parten des
oder der Setzenden mindestens die Hälfte aller Parte der Rheder
betragen, welche an der Beschlußfassung Theil genommen haben.
In diesem Falle müssen die Rheder, welche die Part des oder der
Setzenden für ihre alleinige Rechnung nehmen wollen, entweder auch
noch die Parte der geben wollenden Rheder zum Setzungsvpreise
nehmen oder ebenfalls ihre Parte geben oder von dem Mehrheits-
beschlusse zurücktreten.
Tritt dieser Ausnahmefall ein, so hat der Korrespondentrheder
sofort nach dem Eingange sämmtlicher Antworten auf die Setzungs-
erklärung, spätestens sofort nach Ablauf der im § 16 vorgeschrie-
benen Frist, jedem Rheder, der nehmen will. genane schriftliche
Mittheilung von den Antworten der einzelnen Rheder sowie darüber
in machen, welche Rheder und aus welchen Gründen als von den
Mehrheitsbeschlüssen zurücktretend anzusehen sind.
Auf diese Mittheilung hat der betreffende Rheder seine schließ-
liche Erklärung über die Setzung binnen einer nach Maßgabe des
§ 16 zu berechnenden Frist von einer Woche abzugeben, widrigen-
Fusw er als von dem Mehrheitsbeschlusse zurücktretend angesehen
ird.