1084 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
§ 18. Der Korrespondentrheder hat sofort nach dem Eingang
oder Ausschluß der Gegenerklärungen der zur Mehrheit gehörenden
Rheder die setzenden Rheder mit dem Ergebnisse des Setzungsver-
fahrens bekannt zu machen.
§ 19. Die Setzung führt nicht zur Auflösung der Rhederei,
sondern nur zum Ausscheiden des bezüglichen Theils der Rheder.
Der bei dem Schiffe bleibende Theil tritt rücksichtlich der zu über-
nehmenden Parte in die laufenden Rechte und Verbindlichkeiten
der Rhederei mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die das Nehmen
oder Geben zum Abschluß bringende Erklärung an den Korrespon-
dentrheder abgegeben worden ist. Der Setzungspreis ist binnen
einer Woche nach zugestellter Abrechnung an den ausscheidenden
Theil zu berichtigen, worauf das Schiff zur freien Verfügung des
Nehmers steht. Kann die Abrechnung nicht unverzüglich beschafft
werden, so wird dem Nehmer gegen genügende Sicherheitsleistung
die Verfügung über das Schiff freigegeben.
Diejenigen Rheder, welche sich an der bezeichneten Abstimmung
nicht betheiligt haben, bleiben mit ihrem Parte im Schiff.
§ 20. Hat die Mehrheit einen von der Minderheit ausgehen-
den Antrag abgelehnt, so ist eine Setzung aus diesem Grunde
nur unter den Voraussetzungen statthaft, unter welchen nach § 506
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs der Verkauf des Schiffes durch die
Mehrheit beschlossen werden darf. Der Verkauf des Schiffes kann
in diesem Falle durch die Mehrheit beschlossen werden, wenn das
Schiff in einem anderen Hafen als dem Heimathshafen seine Reise
beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist.
§ 21. Die Vorschriften des § 501 des Handelsgesetzbuchs treten
nach Maßgabe des Artikels 19 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuche nicht in Wirksamkeit.
§ 22. Kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer 2c.) sind zu der Füh-
rung eines Tagebuchs nur verpflichtet, wenn sie mit einem Deck
versehen sind und eine Ladung Kaufmannswaaren von einem See-
hafen zu dem anderen führen (Handelsgesetzbuch § 521).
Fünfter Abschnitt.
Binnenschiffahrt.
§ 23. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“
und „Zentralbehörde“ in den §8 29 Abs. 4, 32 Abs. 1, 48 Abs. 4,
49 Abs. 1 und 60 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1895, be-
treffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, ist
das Großherzogliche Ministerium des Innern zu verstehen.