Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
1084 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB. 
§ 18. Der Korrespondentrheder hat sofort nach dem Eingang 
oder Ausschluß der Gegenerklärungen der zur Mehrheit gehörenden 
Rheder die setzenden Rheder mit dem Ergebnisse des Setzungsver- 
fahrens bekannt zu machen. 
§ 19. Die Setzung führt nicht zur Auflösung der Rhederei, 
sondern nur zum Ausscheiden des bezüglichen Theils der Rheder. 
Der bei dem Schiffe bleibende Theil tritt rücksichtlich der zu über- 
nehmenden Parte in die laufenden Rechte und Verbindlichkeiten 
der Rhederei mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die das Nehmen 
oder Geben zum Abschluß bringende Erklärung an den Korrespon- 
dentrheder abgegeben worden ist. Der Setzungspreis ist binnen 
einer Woche nach zugestellter Abrechnung an den ausscheidenden 
Theil zu berichtigen, worauf das Schiff zur freien Verfügung des 
Nehmers steht. Kann die Abrechnung nicht unverzüglich beschafft 
werden, so wird dem Nehmer gegen genügende Sicherheitsleistung 
die Verfügung über das Schiff freigegeben. 
Diejenigen Rheder, welche sich an der bezeichneten Abstimmung 
nicht betheiligt haben, bleiben mit ihrem Parte im Schiff. 
§ 20. Hat die Mehrheit einen von der Minderheit ausgehen- 
den Antrag abgelehnt, so ist eine Setzung aus diesem Grunde 
nur unter den Voraussetzungen statthaft, unter welchen nach § 506 
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs der Verkauf des Schiffes durch die 
Mehrheit beschlossen werden darf. Der Verkauf des Schiffes kann 
in diesem Falle durch die Mehrheit beschlossen werden, wenn das 
Schiff in einem anderen Hafen als dem Heimathshafen seine Reise 
beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. 
§ 21. Die Vorschriften des § 501 des Handelsgesetzbuchs treten 
nach Maßgabe des Artikels 19 des Einführungsgesetzes zum Handels- 
gesetzbuche nicht in Wirksamkeit. 
§ 22. Kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer 2c.) sind zu der Füh- 
rung eines Tagebuchs nur verpflichtet, wenn sie mit einem Deck 
versehen sind und eine Ladung Kaufmannswaaren von einem See- 
hafen zu dem anderen führen (Handelsgesetzbuch § 521). 
  
  
Fünfter Abschnitt. 
Binnenschiffahrt. 
§ 23. Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ 
und „Zentralbehörde“ in den §8 29 Abs. 4, 32 Abs. 1, 48 Abs. 4, 
49 Abs. 1 und 60 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1895, be- 
treffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, ist 
das Großherzogliche Ministerium des Innern zu verstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.