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11. Mecklenburg-Schwerin. 1085
§ 24. Der Eintragung in die nach Maßgabe der 38 120 ff.
des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen-
schiffahrt, zu führenden Schiffsregister unterliegen Flußdampfschiffe
und andere Fahrzeuge der Binnenschiffahrt mit eigener Triebkraft
(Motorböte) schon dann, wenn ihre Tragfähigkeit mehr beträgt als
10000 Kilogramm.
Für Fahrzeuge der im Abs. 1 bezeichneten Art, deren Trag-
fähigkeit hinter der im Abs. 1 bezeichneten Grenze um ein Geringes
zurückbleibt, kann die Eintragung auf Antrag des Schiffseigen-
thümers aus besonderen Gründen von den Großbherzoglichen Mini-
sterien der Justiz und des Innern angeordnet werden.
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 25. Die Vorschriften der 88§ 1 bis 9, 164, 177 der Ver-
ordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent-
sprechende Anwendung.
§ 26. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden die ihr ent-
gegenstehenden Vorschriften der Landesgesetze aufgehoben. Aufsge-
hoben werden insbesondere, soweit sie nicht bereits außer Kraft
getreten sind:
1. Verordnung zur Publikation des Allgemeinen Deutschen Han-
delsgesetzbuchs vom 28. Dezember 1863 (Rbl. 1864 Nr. 4,
Beil.);
2. Verordnung zur Modifikation der §§ 41, 42, 44, 53 dieser
Verordnung vom 31. Januar 1865 (Rbl. 1865 Nr. 6);
3. Verordnung, betreffend den § 65 Abs. 1 der Verordnung vom
28. Dezember 1863 2c., vom 6. Februar 1866 (Rbl. 1866
Nr. 9);
4. Verordnung, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmun-
gen des § 53 der Verordnung vom 28. Dezember 1863, vom
22. Oktober 1869 (Rbl. 1869 Nr. 88);
5. Verordnung, betreffend die Visirung des Schiffsjournals, vom
28. Februar 1870 (Rbl. 1870 Nr. 20);
6. Verordnung, betreffend die Eintragung der Gesellschaftsverträge
und der diese Verträge abändernden Beschlüsse der Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der Ge-
nossenschaften, vom 18. April 1874 (Nbl. 1874 Nr. 13);