Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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11. Mecklenburg-Schwerin. 1085 
§ 24. Der Eintragung in die nach Maßgabe der 38 120 ff. 
des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- 
schiffahrt, zu führenden Schiffsregister unterliegen Flußdampfschiffe 
und andere Fahrzeuge der Binnenschiffahrt mit eigener Triebkraft 
(Motorböte) schon dann, wenn ihre Tragfähigkeit mehr beträgt als 
10000 Kilogramm. 
Für Fahrzeuge der im Abs. 1 bezeichneten Art, deren Trag- 
fähigkeit hinter der im Abs. 1 bezeichneten Grenze um ein Geringes 
zurückbleibt, kann die Eintragung auf Antrag des Schiffseigen- 
thümers aus besonderen Gründen von den Großbherzoglichen Mini- 
sterien der Justiz und des Innern angeordnet werden. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 25. Die Vorschriften der 88§ 1 bis 9, 164, 177 der Ver- 
ordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 26. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden die ihr ent- 
gegenstehenden Vorschriften der Landesgesetze aufgehoben. Aufsge- 
hoben werden insbesondere, soweit sie nicht bereits außer Kraft 
getreten sind: 
1. Verordnung zur Publikation des Allgemeinen Deutschen Han- 
delsgesetzbuchs vom 28. Dezember 1863 (Rbl. 1864 Nr. 4, 
Beil.); 
2. Verordnung zur Modifikation der §§ 41, 42, 44, 53 dieser 
Verordnung vom 31. Januar 1865 (Rbl. 1865 Nr. 6); 
3. Verordnung, betreffend den § 65 Abs. 1 der Verordnung vom 
28. Dezember 1863 2c., vom 6. Februar 1866 (Rbl. 1866 
Nr. 9); 
4. Verordnung, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmun- 
gen des § 53 der Verordnung vom 28. Dezember 1863, vom 
22. Oktober 1869 (Rbl. 1869 Nr. 88); 
5. Verordnung, betreffend die Visirung des Schiffsjournals, vom 
28. Februar 1870 (Rbl. 1870 Nr. 20); 
6. Verordnung, betreffend die Eintragung der Gesellschaftsverträge 
und der diese Verträge abändernden Beschlüsse der Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der Ge- 
nossenschaften, vom 18. April 1874 (Nbl. 1874 Nr. 13);
	        
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